Einführung

Hat der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt, stellt sich die Frage nach der erfolgreichen Zwangsvollstreckung. Lohn- und Kontopfändung erweisen sich vielfach angesichts immer weiter steigender Pfändungsfreigrenzen als nicht erfolgreich. In der Sachpfändung sind die wertvollen Vermögensgegenstände rar gesät. Verfügt der Schuldner aber über einen Pkw, kann neben der Sachpfändung auch an die Pfändung des Anspruchs auf Erstattung der Kfz-Steuer gedacht werden. Nicht zuletzt, weil das amtliche Formular hier in die Irre leitet, ist vom Gläubiger und seinem Rechtsdienstleister besondere Aufmerksamkeit gefordert.

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Hinweis

Dabei darf nicht nur die unmittelbare Befriedigungschance gesehen werden. Vielmehr bewegen gerade auch ungewöhnliche Pfändungen den Schuldner zur Änderung seines Zahlungsverhaltens. Solche Maßnahmen können die Tür zu einer Kommunikation öffnen, die eine gütliche Einigung ermöglicht.

I. Der pfändbare Anspruch

Der richtige Drittschuldner

Im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kfz-Steuer auf den Zoll als Bundesbehörde übertragen. Damit ist das jeweilige Hauptzollamt der richtige Drittschuldner für die Pfändung des Anspruches auf Erstattung.

 

Das Formular verwirrt

Beachtet werden muss, dass das amtliche Formular zum Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für gewöhnliche Geldforderungen die Änderung in der Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer (noch) nicht nachvollzogen hat. Hier wird die Kraftfahrzeugsteuer noch dem Finanzamt als Drittschuldner in Abschnitt C zugeordnet.

 

Hinweis

Das ist fehlerhaft. Deshalb sollte Ziffer 2 gestrichen werden, um Nachfragen und Monierungen, vor allem aber eine zweifache Zustellung an das Finanzamt und das jeweilige Hauptzollamt als Drittschuldner zu vermeiden.

Der pfändbare Anspruch

Die Kraftfahrzeugsteuer ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geregelt. Die Steuer entsteht nach § 6 KraftStG mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums. Der Entrichtungszeitraum ist wiederum in § 11 KraftStG geregelt. Die Steuer ist danach grundsätzlich jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.

 

Hinweis

Beträgt die Steuer mehr als 500 EUR jährlich, kann sie auch halbjährlich entrichtet werden, bei mehr als 1.000 EUR Jahressteuerbetrag auch vierteljährlich.

II. Das richtige Vorgehen

Die Pfändbarkeit des Anspruchs

Auch für die Kfz-Steuer gilt § 46 der AO. Danach kann ein Steuererstattungsanspruch nach Abs. 6 erst gepfändet werden, wenn er entstanden ist. Da der Anspruch aufgrund der Vorauszahlung mit dem Beginn des Entrichtungszeitraums entsteht, kann er auch unmittelbar gepfändet werden. Nicht entrichtete Vorauszahlungen können dagegen nicht als künftige Forderung gepfändet werden.

Kombiniertes Vorgehen als Erfolgsrezept

Ein kombiniertes Vorgehen verspricht hier einen schnellen Erfolg. Durch die Sachpfändung des Pkw und dessen Verwertung wird das Steuerverhältnis zum Schuldner beendet, so dass der Erstattungsanspruch sich aktualisiert. Die Maßnahmen sollten deshalb am Jahresanfang starten und unmittelbar auf die Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsanspruchs – ergänzt um die Pfändung der Erstattungsansprüche aus dem Haftpflicht- und Kaskoversicherungsverhältnis, sofern der Versicherer bekannt ist – auch der Sachpfändungsauftrag erteilt werden. Denkbar ist auch, den Sachpfändungsauftrag mit einer Vorpfändung nach § 845 ZPO zu kombinieren.

Im Formular ist der Anspruch G einschlägig

Da in Anspruch C das Finanzamt als Drittschuldner aufgeführt ist, ist der Anspruch dort falsch platziert. Er ist vielmehr als sonstige Forderung in Anschnitt G als zu pfändende Forderung aufzuführen.

FoVo 11/2019, S. 201 - 202

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