Der richtige Drittschuldner
Im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kfz-Steuer auf den Zoll als Bundesbehörde übertragen. Damit ist das jeweilige Hauptzollamt der richtige Drittschuldner für die Pfändung des Anspruches auf Erstattung.
Hinweis
Die richtige Dienststelle finden Sie hier: https://www.zoll.de/DE/Service/Dienststellensuche/Kfz-Steuer/Schritt_02/dienststellenfinder_node.html
Das Formular verwirrt
Beachtet werden muss, dass das amtliche Formular zum Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für gewöhnliche Geldforderungen die Änderung in der Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer (noch) nicht nachvollzogen hat. Hier wird die Kraftfahrzeugsteuer noch dem Finanzamt als Drittschuldner in Abschnitt C zugeordnet.
Hinweis
Das ist fehlerhaft. Deshalb sollte Ziffer 2 gestrichen werden, um Nachfragen und Monierungen, vor allem aber eine zweifache Zustellung an das Finanzamt und das jeweilige Hauptzollamt als Drittschuldner zu vermeiden.
Der pfändbare Anspruch
Die Kraftfahrzeugsteuer ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geregelt. Die Steuer entsteht nach § 6 KraftStG mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums. Der Entrichtungszeitraum ist wiederum in § 11 KraftStG geregelt. Die Steuer ist danach grundsätzlich jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.
Hinweis
Beträgt die Steuer mehr als 500 EUR jährlich, kann sie auch halbjährlich entrichtet werden, bei mehr als 1.000 EUR Jahressteuerbetrag auch vierteljährlich.
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