Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 828 Abs. 2 ZPO ist der durch die erste Vollstreckungshandlung gekennzeichnete Beginn der Zwangsvollstreckung, nicht der des Eingangs des Vollstreckungsantrags. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird durch ihren gem. §§ 7 ff. BGB zu bestimmenden Wohnsitz begründet, der sich im Falle ihrer anderweitigen Inhaftierung oder Unterbringung regelmäßig nur dann ändert, wenn der anderweitige Aufenthalt von längerer Dauer ist.

OLG Hamm, Beschl. v. 4.6.2019 – 32 SA 38/19

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