Der Gesetzgeber ermöglicht bei der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher nach § 754a ZPO und in der Forderungsvollstreckung nach § 829a ZPO unter bestimmten Voraussetzungen die elektronische Antragstellung. In den genannten Normen ist im Einzelnen geregelt, welche Unterlagen in elektronischer Form dem Antrag beizufügen sind.

Muss ein antragstellendes IKU eine Originalvollmacht beifügen?

Das AG Hannover (Beschl. v. 13.7.2018 – NZS 711 M 116041/18) hat auf eine elektronische Antragstellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829a ZPO den folgenden Hinweis erteilt:

 

Der gerichtliche Hinweis im Wortlaut

In der Zwangsvollstreckungssache wird der Eingang Ihres Antrages auf Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses bestätigt. Eine weitere Bearbeitung ist jedoch auch nach Einführung des RDG zum 1.7.2008 und trotz des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 3 RDGEG (i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 RDGEG) bei der Vertretung durch Nichtanwälte, zu denen zweifellos auch nichtverkammerte Rechtsbeistände und Inkassounternehmen gehören, gemäß § 88 Abs. 2 ZPO erst möglich, wenn binnen 6 Wochen eine unterschriebene Vollmacht des Gläubigers oder der Gläubigerin hier in Unterschrift – oder ersatzweise in öffentlich beglaubigter Form – vorgelegt wird (vgl. auch Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 470; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 14. Aufl., § 829 Rn 8 und Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 753 Rn 8; AG Celle DGVZ 2009, 113, nachgehend LG Lüneburg, Beschl. v. 23.1.2009 – 6 T 7/09; LG Berlin ZVI 2005, 200; LG Bielefeld DGVZ 1993, 28; AG Nürtingen, Beschl. v. 9.6.2009 – 1 M 1611/09, veröffentlicht in juris; AG Hannover, Beschl. v. 31.3.2009 – 712 M 125227/09, BeckRS 2009 11533 und nachgehend LG Hannover, Beschl. v. 23.6.2009 – 55 T 47/09; AG Hannover NJW 2010, 3313; AG Hannover, Beschl. v. 16.5.2011 – 705 M 55434/11, nachgehend LG Hannover, Beschl. v. 6.6.2011 – 52 T 39/11; LG Kassel, Beschl. v. 9.9.2014 – 3 T 487/14), die Vorlage einer einfachen Kopie reicht also grundsätzlich gerade nicht aus.

Sollte die Vollmacht nicht in ordnungsgemäßer Form, also Original oder auch ersatzweise öffentliche Beglaubigung (LG Augsburg, Beschl. v. 2.11.2011 – 41 T 3828/11) bzw. elektronische Signatur des Vollmachtgebers nach §§ 126 Abs. 3 und 126a BGB (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 80 Rn 8 m.w.N.; BeckOK-ZPO/Piekenbrock, 28. Edition, § 80 Rn 13; Saenger/Bendtsen, ZPO, 7.Aufl., § 80 Rn 10) nachgewiesen werden, wird nach derzeitiger Aktenlage entschieden.

Dies ist grundsätzlich auch erforderlich, wenn ein Nichtanwalt in einem Vollstreckungsbescheid als Verfahrensbevollmächtigter aufgeführt ist, da Vollstreckungsbescheide gemäß § 703 ZPO ohne Nachweis der Vollmacht erwirkt werden können (Stöber, a.a.O.; Bank, JurBüro 1980, 1620).

Sollte bereits eine Vollmacht bei Gericht hinterlegt worden sein, so wäre … in jedem weiteren Verfahren ausdrücklich auf diese Hinterlegung hinzuweisen, denn Ermittlungen von Amts wegen erfolgen insoweit nicht.

Der Gerichtskostenvorschuss von 20 EUR ist von Ihrem Mandaten hier noch einzuzahlen.

Das AG erkennt die Problematik nicht

Aus dem Hinweis des Rechtspflegers geht hervor, dass er die eigentliche Problematik des Falles nicht erkannt hat. Richtig ist, dass das Gericht in einem Verfahren nach der ZPO die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen hat. Nach § 88 Abs. 2 ZPO hat das Gericht grundsätzlich den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu prüfen, wenn nicht ein Rechtsanwalt handelt. Insoweit muss ein nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO im Verfahren der Mobiliarzwangsvollstreckung grundsätzlich postulationsfähiges Inkassounternehmen seine Bevollmächtigung nachweisen.

 

Hinweis

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Problematik bei der Erweiterung der Postulationsfähigkeit von registrierten Inkassounternehmen mit der Reform des Rechtsberatungsgesetzes im Jahre 2008 übersehen hat. Nach einer dem Autor bekannten Abfrage unter den Bundesländern ergaben sich keinerlei Hinweise bei sowohl den Gerichtsvollziehern als auch bei den Vollstreckungsgerichten darauf, dass registrierte Inkassounternehmen ohne entsprechende Vollmacht tätig werden. Es handelt sich also im wahrsten Sinne des Wortes um eine Formalie ohne praktische Auswirkung.

Nicht in jedem Verfahren ist eine Vollmacht vorzulegen

Grundsätze kennen allerdings Ausnahmen. Im Mahnverfahren bedarf es etwa nach § 703 ZPO des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur zu versichern. Die Standardisierung des gerichtlichen Mahnverfahrens insbesondere durch Vordrucke verträgt es nicht, dass die Bevollmächtigung durch ein besonderes Schreiben nachgewiesen werden muss, wie es § 80 Abs. 1 ZPO für den Regelfall fordert. Ein solcher Nachweis ist deshalb nach § 703 ZPO nicht erforderlich (Musielak/Voit/Voit, ZPO, § 703 Rn 1). Bei maschineller Bearbeitung des Mahnverfahrens könnte die Vollmacht nur unter S...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge