Als Wohnung im Sinne des § 178 Abs. 1 ZPO gilt auch ein Ort, an dem sich der Schuldner nur besuchsweise für einige Tage aufhält (hier Wohnung der Schwester). Dort kann eine Zustellung im Wege der Ersatzzustellung erfolgen.

LG München I, 25.2.2016 – 16 T 507/16

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