Versicherungsleistung als nicht übertragbare Forderung?

Der Schuldner hat einen Wasserschaden erlitten und für die Beseitigung des Schadens sowie die Neuanschaffung von Möbeln eine Versicherungsleistung von rd. 2.100 EUR erhalten. Die Versicherungsleistung soll einerseits beim Versicherungsunternehmen, andererseits auf einem Girokonto, das als Pfändungsschutzkonto geführt wird, gepfändet werden. Die zuständige Rechtspflegerin ist der Auffassung, dass die Versicherungsleistung im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sei, weil es sich um eine nicht übertragbare Forderung handelt. Hat sie mit ihrer Auffassung Recht?

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