Die wichtigsten Änderungen

Reform der Sachaufklärung: Es hakt noch!

Am 1.1.2013 ist die Reform der Sachaufklärung in Kraft getreten. Es handelt sich nach der Reform der Kontopfändung im Jahr 2010 um die letzte große Reform des Vollstreckungsrechts. Dass es ungeachtet der damit erzielten Fortschritte noch an einigen Stellen hakt, sieht jeder Praktiker Tag für Tag. Der Gesetzgeber hat sich deshalb an eine Reform der Reform gemacht. Ob sie über einige wenige Detailänderungen hinausgeht, mag der Praktiker beurteilen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Änderungen vor.

Der Stand des Verfahrens

Die gesetzlichen Änderungen und Klarstellungen sind Teil des "Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)", welches im Schwerpunkt die EU-Verordnung über die vorläufige Kontopfändung zum 18.1.2017 umsetzt.

 

Hinweis

Über die Einführung der vorläufigen Kontopfändung auf der Grundlage der entsprechenden EU-Verordnung wird die FoVo im Dezemberheft berichten. Die Reform tritt zum 18.1.2017 in Kraft.

Nachdem die Reform auf der Grundlage eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 18/7560) in leicht abgewandelter Form am 22.9.2016 vom Bundestag beschlossen wurde (BT-Drucks 18/9698), hat ihr am 14.10.2016 auch der Bundesrat zugestimmt. Die Bekanntmachung im BGBl ist bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht erfolgt, steht aber unmittelbar bevor. FoVo wird bei nächster Gelegenheit über das tatsächliche Inkrafttreten berichten.

Elektronischer Rechtsverkehr: zwei Änderungen in einem!

§ 753 ZPO wurde dahin geändert, dass ab sofort auch die elektronische Einreichung von Aufträgen beim Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 130a Abs. 1 und 2 ZPO möglich ist, d.h. soweit die Länder dies im Einzelnen bestimmen. Diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2017.

 

Hinweis

Vor dem Hintergrund, dass die umfassende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 1.1.2018 geradezu vor der Tür steht, ist zu vermuten, dass solche Verordnungen allenfalls für Tests erlassen werden bzw. die entsprechenden Verordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr in den Ländern nur insoweit angepasst und ergänzt werden.

Ab dem 1.1.2018: GV ist elektronisch erreichbar

Ab dem 1.1.2018 muss der Gerichtsvollzieher über die Nachfolgesysteme des zum 1.1.2016 gekündigten und zum 31.12.2017 endgültig endenden EGVP (beispielsweise Governikus Communicator Justiz Edition) und DE-Mail elektronisch erreichbar sein. Die technischen Rahmenbedingungen werden durch RVO festgelegt; sie werden sich nicht vom Rechtsverkehr mit den Gerichten unterscheiden (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs). Die entsprechenden Bestimmungen finden sich ab dem 1.1.2018 in § 753 Abs. 4 und 5 ZPO n.F.

 

Hinweis

Die Bestimmungen helfen allerdings nur bedingt, weil es – vorbehaltlich des nachfolgend dargestellten § 754a ZPO n.F. – weiterhin erforderlich bleibt, zumindest den Vollstreckungstitel im Original vorzulegen. Ob Anträge elektronisch und die Anlagen gesondert übermittelt werden sollen, muss jeweils geprüft werden. Die Überlegung ist angesichts der zwischenzeitlichen Länge der Anträge, des Papier- und Portoaufwands und auch der Geschwindigkeit der Antragstellung – nach § 804 Abs. 3 ZPO mahlt in der Vollstreckung der zuerst, der zuerst kommt – nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

Elektronischer Auftrag bei Vollstreckungsbescheiden

Der vereinfachte, nämlich elektronische Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829a ZPO ist in der Praxis schon seit 2013 in fünf Bundesländern möglich und wird von verschiedenen Rechtsdienstleistern sehr erfolgreich genutzt. Der Antrag erfordert weniger Aufwand, befreit nach § 12 Abs. 6 GKG von der Kostenvorschusspflicht und ist insgesamt schneller abzuschließen. Diese Regelung überträgt der Gesetzgeber nun mit einem neu geschaffenen § 754a ZPO auf den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Es gilt:

Vollstreckungsbescheide bis 5.000 EUR

Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nach § 796 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht bedarf, weil nur für und gegen die in ihm genannten Personen vollstreckt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt und die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist.

 

Hinweis

Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

Zwei Dateien anfügen und einiges versichern

Der Gläubiger muss seinem Antrag als elektronisches Dokument einerseits eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zust...

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