Profitiert der Schuldner von Waren- oder Geldkrediten, ist er nicht selten gezwungen, dafür Sicherheiten zu leisten, insbesondere auch körperliche Gegenstände an den Kreditgeber zur Sicherheit zu übereignen.

 

Beispiel

Den klassischen Fall stellt die Finanzierung eines Pkw dar, bei der das Fahrzeug nach dem Erwerb an das finanzierende Kreditinstitut zur Sicherheit übereignet und der Fahrzeugbrief zu diesem Zwecke bei dem Kreditinstitut hinterlegt wird. Dabei wird ein Besitzkonstitut im Sinne des § 930 BGB vereinbart, d.h. das Kreditinstitut überlässt dem Schuldner als Sicherungsgeber das Fahrzeug im Rahmen eines Verwahrungsvertrages. Eigentümer und Besitzer fallen mithin auseinander.

Informationsmanagement

Ob eine Sicherungsübereignung stattgefunden hat, kann sich aus unterschiedlichen Sachverhalten ergeben:

Der Schuldner kann dies im Rahmen einer Selbstauskunft einräumen, etwa wenn er schriftlich, fernmündlich oder im Rahmen eines Außendienstbesuches ausdrücklich nach seinem Pkw befragt wird und hierauf – die Pfändungsoption meist nicht erkennend – angibt, dass der Pkw im Eigentum der finanzierenden Bank steht;
Erfolgt die Sachpfändung nach § 808 ZPO, bleibt für den Gerichtsvollzieher das tatsächliche Eigentum am Pfandgegenstand unerheblich. Er hat allein die im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache zu pfänden.
 

Hinweis

Eine solche Pfändung kann im Hinblick auf den nicht immer sehr hohen Wert des Pkw im Besitz des Schuldners und die Pfändungsschutzvorschrift des § 803 Abs. 2 ZPO insbesondere dann gelingen, wenn der Gläubiger eine Belassenserklärung nach § 107 GVGA abgibt und zugleich bestimmt, dass ein Pkw unbeschadet der Rechte Dritter, mithin also auch unabhängig von der Behauptung, dass der Pkw im Besitz eines Kreditinstitutes steht, zu pfänden ist, § 71 GVGA. Auf eine solche Sendung meldet sich dann meist der Sicherungsnehmer und verlangt die Herausgabe seines Sicherungsgutes, was dem Gläubiger wiederum die Kenntnis von der Sicherungsübereignung vermittelt.

Letztlich hat der Schuldner im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft zur Frage 9b Auskunft darüber zu geben, ob er Sachen – auch Fahrzeuge – freiwillig verpfändet oder zur Sicherheit übereignet hat.

Ist dies der Fall, muss der Schuldner den vollständigen Namen und die Anschrift des Sicherungsnehmers sowie den Schuldgrund und die Höhe der Restschuld angeben. Auch muss angegeben werden, welche Rechte dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen.

 

Hinweis

In Betracht kommt insoweit, dass die Sicherungsübereignung aufschiebend bedingt ist, d.h. mit der Erfüllung der gesicherten Forderung ohne weiteren Rechtsakt automatisch das Eigentum an den Schuldner zurückfällt. Hiervon ist ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung allerdings nicht auszugehen (BGH MDR 1984, 664). Fehlt es an einer auflösenden Bedingung, besteht jedenfalls ein Anspruch auf Rückübereignung der Sache, wenn die zu sichernde Forderung vollständig ausgeglichen wurde.

Zugriff auf den Rückübertragungsanspruch

Auf das durch eine aufschiebend bedingte Sicherungsübereignung entstehende Anwartschaftsrecht oder den dem Rückübertragungsanspruch folgenden Übereignungs- und Herausgabeanspruch kann im Wege der Forderungspfändung nach § 857 ZPO bzw. § 847 ZPO zugegriffen werden. Drittschuldner des Anspruches ist jeweils der Sicherungsnehmer, im eingangs genannten Beispiel also das Kreditinstitut. Beide Ansprüche können dem Gläubiger zur Einziehung nach §§ 829,835 ZPO überwiesen werden.

Anspruch G im PfÜB

Im verbindlichen Formular für die Beantragung eines vernünftigen Überweisungsbeschlusses ist die Pfändung der genannten Ansprüche nicht vorgegeben, so dass auf Seite 4 der Anspruch G zu wählen ist.

Die nach §§ 847, 857 ZPO zu pfändenden Ansprüche sind dann auf Seite 6 näher zu bezeichnen.

Gläubigeroptionen

Die gewählte Formulierung gibt dem Gläubiger unterschiedliche Optionen:

Zum einen kann der Gläubiger nun abwarten, bis der Schuldner die Restschuld getilgt hat. In diesem Zeitpunkt realisiert sich der gepfändete Anspruch, und der Gläubiger hat Zugriff auf den sicherungsübereigneten Gegenstand, um diesen in der Folge zu verwerten.
 

Hinweis

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner angesichts dieser Situation seine Zahlungen auf die Restschuld einstellt, so dass der Sicherungsfall eintritt. In diesem Fall ist eine Verwertung durch den Sicherungsgeber zu erwarten, in deren Folge der Gläubiger von einem überschießenden Erlös profitiert.

Der Gläubiger hat allerdings auch die Option, nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen seinerseits die Restschuld zu tilgen. Damit der Schuldner dies nicht verhindern kann, ist sein Widerspruchsrecht nach § 267 BGB zu pfänden. Mit der Tilgung der Restschuld besteht unmittelbar Zugriff auf die sicherungsübereignete Sache, die dann vom Schuldner oder vom Drittschuldner als jeweiligem Besitzer an den Gerichtsvollzieher zur Verwertung herauszugeben ist.
 

Hinweis

Diese Option ist insbesondere dann ratsam, wenn eine überschlägige Ermittlung des G...

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