1. Die Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft hat aus Gründen der kostenschonenden Forderungsbeitreibung (§ 802a ZPO) sowie der allgemeinen Dispositionsbefugnis des Gläubigers, der Beginn, Ende sowie Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung bestimmt, grundsätzlich durch die Beauftragung der Post (Nrn. 101, 701, 716 KVGvKostG) zu erfolgen.

2. Für eine andere Verfahrensweise – die persönliche Zustellung – muss der Gerichtsvollzieher (GV) sachliche Gründe des Einzelfalles benennen können. Allgemeine Erwägungen tragen vor dem Hintergrund der normativen Vorprägung der Ermessensentscheidung nicht.

OLG Koblenz, 20.10.2015 – 14 W 675/15

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