PfÜB erlassen …

Auf den Antrag des Gläubigers erließ das AG einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) für die Vollstreckung aus dem gegen den Schuldner ergangenen Versäumnisurteil. Gepfändet wurde der angebliche Anspruch des Schuldners auf die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens gegen die Drittschuldnerin. Dem Gläubiger wurde gleichzeitig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers als Bevollmächtigter bewilligt.

… der aber leider ins Leere gegangen ist

Die Drittschuldnerin teilte nach § 840 ZPO im Rahmen der Drittschuldnererklärung aber mit, dass der Schuldner nicht mehr für sie tätig sei. Die anwaltliche Vergütung des Bevollmächtigten des Gläubigers wurde dann unter Berücksichtigung eines Mehrvertretungszu­schlages – nach der Kostentabelle vor dem 2. KostRMoG – und ausgehend von der Gesamtforderung als Streitwert auf 207,30 EUR festgesetzt.

 

Hinweis

Für die Beantragung des PfÜB fällt eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VVRVG an, die sich aufgrund des Mehrvertretungszuschlags für einen weiteren Auftraggeber um 0,3 auf eine 0,6-Verfahrensgebühr erhöht. Nach neuem Kostenrecht wären dem Anwalt also 221 EUR netto (262,99 EUR brutto) zugeflossen.

Auf die Erinnerung der Landeskasse hat das AG den Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufgehoben, soweit eine über einen Betrag von 14,28 EUR hinausgehende Vergütung festgesetzt worden ist. Ferner hat es die Beschwerde zugelassen.

 

Hinweis

Die Berechnung beruhte nunmehr auf einem Streitwert von 0 bis 300 EUR nach altem Recht, so dass lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wurde, die nach neuem Recht zu einem Betrag von 18 EUR netto (21,42 EUR brutto) geführt hätte.

Das LG hat die Beschwerde des Bevollmächtigten zurückgewiesen, die weitere Beschwerde aber zugelassen, über die nun das OLG Naumburg im Sinne des anwaltlichen Gebühreninteresses entschieden hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge