Vollstreckungsgegenklage gegen Räumung

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss die von der Klägerin beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorliegende Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil zurückgewiesen. Denn die Klägerin hat keine Einwendungen dargelegt, die die von der Beklagten initiierte Räumungs-Vollstreckung als unzulässig erscheinen lassen.

Kein neuer Mietvertrag wegen Widerspruchs

Vergeblich beruft sich die Schuldnerin darauf, dass trotz der rechtskräftigen Räumungsverurteilung und der wirksamen Beendigung des ursprünglichen Wohnungsmietvertrages konkludent ein neuer Mietvertrag begründet worden sei. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, da die Beklagte ausdrücklich ihren entgegenstehenden Willen erklärt hat. Bereits vor diesem eindeutigen Hintergrund ist die Annahme der Neubegründung eines Mietverhältnisses abwegig.

Auch kein Rechts­missbrauch

Die eingeleitete Räumungsvollstreckung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insoweit hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin keinen Verwirkungstatbestand gemäß § 242 BGB dargetan. Für die Annahme der Verwirkung ist sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment erforderlich. Vergeblich beruft sich die Klägerin insoweit auf den Rechtsstandpunkt, grundsätzlich trete die Verwirkung bereits nach zweijähriger geduldeter weiterer Nutzung der Wohnung durch den Mieter ein. Dies lässt sich indes nicht allgemein beurteilen, sondern nur nach den jeweils zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (siehe dazu nur den grundlegenden Rechtsentscheid des OLG Hamm NJW 1982, 341 = ZMR 1981, 342). Im Übrigen dürfte für die Annahme des Zeitmoments als unterste Grenze eher eine Dauer von fünf Jahren als Orientierung dienen (Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., XIV. Rn 158).

Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment

Jedenfalls liegt das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht vor. Auch in diesem Zusammenhang ist auf das vorstehend bereits erörterte Schreiben der Beklagten zu verweisen, in dem sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die einstweilige Unterlassung der Räumungsvollstreckung und die dadurch ermöglichte weitere Gebrauchs­überlassung der Wohnung nicht bedeuten, dass damit ein neues Mietverhältnis begründet bzw. auf Rechte aus dem Räumungsurteil verzichtet werde.

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