Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde am 8.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2013, 3714). Es tritt in zwei Stufen zum 9.10.2013 sowie zum 1.11.2014 in Kraft. Die neuen Informations- und Mitteilungspflichten, die nach § 11a RDG und § 43d BRAO gleichermaßen für Rechtsanwälte und Inkassounternehmen gelten, sind mit einer Übergangsregelung versehen und treten erst am 1.11.2014 in Kraft. Die verschärften Berufsregeln, erweiterte Aufsichtsbefugnisse sowie höhere Bußgelder bei einem erweiterten Pflichtenkatalog gelten ebenso wie die Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten seit dem 9.10.2013. Der nachfolgende Beitrag stellt die Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten in § 4 Abs. 5 RDGEG dar und beleuchtet Einzel- und potentielle Streitfragen.

 

Im Wortlaut: § 4 Abs. 5 RDGEG

(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden.

Was gilt bei Altforderungen?

Die Regelung des § 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. § 60 RVG gilt nur für Vergütungsforderungen von Inkassounternehmen, bei denen der für das Entstehen der Gebühr oder Auslage maßgebliche (meist bedingte) Auftrag nach dem 8.10.2013 erteilt wurde. Die Regelung gilt also bei einer fortgesetzten Forderungsbeitreibung nicht für Altforderungen.

 

Hinweis

Vergütungsansprüche in Form von Gebühren und Auslagen, die entsprechend der vor dem 9.10.2013 geltenden Rechtslage, mithin unter Beachtung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 11.7.2012 – VIII ZR 323/11 = NJW 2012, 2813 und v. 5.2.2013 – VI ZR 195/12 = NJW-RR 2013, 1020) zur Anwendung der Toleranzrechtsprechung berechtigt entstanden sind, bleiben von der Neuregelung unberührt. Das ergibt sich einfachgesetzlich aus § 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. § 60 RVG sowie verfassungsrechtlich aus Art. 14 GG. Der Eingriff in eine materiell-rechtlich entstandene Forderung würde sich als entschädigungspflichtige Enteignung darstellen. Für einen solchen Schritt fehlt es nicht nur an der erforderlichen gesetzlichen Regelung, sondern auch an einem hierauf gerichteten erkennbaren Willen des Gesetzgebers.

Umfang und Inhalt der Anwendung des RVG

Zweck der gesetzlichen Regelung war es, dem Verbraucher einen Vergleich zwischen der als generell angemessen angesehenen Rechtsanwaltsvergütung und den tatsächlich erhobenen Inkassokosten zu ermöglichen. Mithin Tranzparenz zu schaffen. Das ist nicht zuletzt in der Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages zu dem Gesetz, an dem der Autor als Sachverständiger teilgenommen hat, deutlich geworden. Entgegen dem möglicherweise missverständlichen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich damit aus dem Gesetzeszweck (Transparenz) wie dem Gesetzgebungsverfahren, dass die Erstattung der Vergütung des Inkassodienstleisters nicht nur der Summe nach den Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes nicht übersteigen darf, sondern auch in den Einzelgebühren und den Auslagen jeweils die Einzelbestimmung des RVG Maßstab der Erstattungsfähigkeit dem Grunde wie der Höhe nach ist. Der Inkassodienstleister muss also seit dem 9.10.2013 im Außenverhältnis nach den Gebührenziffern und Anmerkungen der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und den Bestimmungen des RVG im Übrigen abrechnen und die Terminologie und Begrifflichkeiten des RVG beachten. Kontoführungsgebühren sind damit – ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang sie überhaupt jemals erstattungsfähig waren – seit dem 9.10.2013 nicht mehr im Außenverhältnis zum Schuldner geltend zu machen.

 

Hinweis

Wollte man dem nicht folgen, hätte sich gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Veränderung ergeben. Eine summarische Begrenzung der Inkassokosten entsprach über § 254 Abs. 2 BGB nämlich bereits der bisherigen Rechtslage. In Anwendung der Schadenminderungspflicht durfte schon bisher kein Rechtsdienstleister beauftragt werden, dessen Kosten über der kosten­günstigsten Bearbeitung lagen. Damit war faktisch eine Deckelung der Rechtsverfolgungskosten auf dem Niveau des RVG festgeschrieben. Der wahre Wert des § 4 Abs. 5 RDGEG ...

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