Bedeutung des europäischen Rechts nimmt zu

Europa hat das Zwangsvollstreckungsrecht schon seit längerer Zeit erreicht. Die EU-Verordnung zur Zustellung in der EU, der europäische Vollstreckungsbescheid oder auch das Verfahrens über Bagatellforderungen bis 2.000 EUR zeugen davon. Der Schuldner ist wie alle Menschen in Europa mobil, das Einkaufen über Landesgrenzen hinweg ebenso problemlos möglich wie die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienst- oder Werkleistungen. Hierauf gilt es sich einzustellen.

Entscheidung zeigt Lücken auf

Nicht anders als im nationalen Recht sind auch die europäischen Rechtsvorschriften nicht vollständig und zeigen in der praktischen Anwendung Lücken. Es bedarf deshalb der konkretisierenden und ergänzenden Auslegung durch die Rechtsprechung. Hierzu ist letztinstanzlich der EuGH berufen.

Zeitverzögerung und Handlungsalternativen

Für den Gläubiger können mit diesem Rechtsweg ganz erhebliche Zeitverzögerungen verbunden sein. Setzt er die Zwangsvollstreckung fort, stehen möglicherweise erhebliche Schadensersatzansprüche im Raum. Verzichtet er zunächst darauf, haben seine Beitreibungsbemühungen später ggf. keinen Erfolg mehr, weil der Schuldner über kein Einkommen oder Vermögen mehr verfügt. Es kann deshalb sinnvoll sein, aus Konstellationen wie der vorliegenden die Konsequenz zu ziehen, die erneute Zustellung zu veranlassen und sich in der Sache dem – regelmäßig unberechtigten – Einspruch zu stellen. Hierüber ist meist schneller verhandelt und entschieden als die europäische Entscheidung abgewartet. Dies gilt umso mehr, als sich aus dieser Entscheidung nichts anderes ergeben kann.

FoVo 11/2013, S. 213 - 216

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