Zwangsvollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren

Es ist eine schon fast abgedroschene Erkenntnis, dass die Zwangsvollstreckung schon im Erkenntnisverfahren beginnt. Bei der Antragstellung in einer Klage- oder Antragsschrift muss geprüft werden, ob der Antragsinhalt vollstreckungsfähig ist. Nichts anderes gilt bei der Formulierung eines Prozessvergleichs. Kann die Formulierungssicherheit spontan nicht hergestellt werden sollte die Verhandlung unterbrochen oder der Vergleichsabschluss vertagt werden.

Musterformulierung

Im konkreten Fall wäre zu formulieren gewesen:

 

1. Das gemeinsame Wohnrecht der Parteien hinsichtlich des Anwesens … in … wird wie folgt abgeändert: Die Klägerin nutzt die Räumlichkeiten des Erdgeschosses einschließlich der Terrasse alleine. Der Beklagte verpflichtet sich, die genannten Räumlichkeiten im Erdgeschoß einschließlich der Terrasse bis zum TT.MM.JJJJ zu räumen und mit sämtlichen Schlüsseln und im geräumten Zustand an diesem Tag zu übergeben.

FoVo 10/2023, S. 193 - 195

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