Staatsanwaltschaft stellt (nur) schriftlichen Vollstreckungsantrag

Die Staatsanwaltschaft (StA) betreibt für das Bundesland als Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Wertersatzeinziehung nebst Verfahrenskosten aus einem Strafurteil.

Am 20.7.2022 reichte sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle in Papierform einen Vollstreckungsantrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ein. Die zuständige Gerichtsvollzieherin wies darauf hin, dass der Antrag elektronisch gestellt werden müsse.

Das AG hat die hiergegen gerichtete, ausschließlich in Papierform eingelegte Erinnerung der StA zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete, per Telefax eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG verworfen. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die StA ihren Vollstreckungsantrag für den Gläubiger weiter.

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