Vorteile der privilegierten Pfändung nur auf Antrag

Kann die Forderung des Gläubigers auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begründet werden, so kommen nach § 850f Abs. 2 ZPO die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nicht zur Anwendung. Dies gilt über § 906 Abs. 1 ZPO auch für die Kontopfändung.

Vielmehr ist dem Schuldner nur so viel zu belassen, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Unterhalts sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Der notwendige Unterhalt bestimmt sich dabei nach dem individuellen Sozialhilfeniveau (Hartz IV), so dass die danach maßgeblichen Freibeträge regelmäßig unter den Pfändungsfreigrenzen liegen.

Diese Rechtsfolge tritt aber nur nach einer Anordnung des Vollstreckungsgerichts ein, die wiederum einen entsprechenden Antrag des Gläubigers voraussetzt.

So gehen Sie richtig vor

Ist der Umstand, dass die Forderung auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung tituliert ist, bereits im Ausgangstitel neben der Zahlung tituliert worden, kann der Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO bereits mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss tituliert werden. In vielen Fällen erhält der Gläubiger die Informationen aber erst später, so dass die Feststellung isoliert tituliert wird und dann auch ein isolierter Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO gestellt werden muss. Einen Musterantrag bietet Ihnen FoVo nachfolgend als Arbeitshilfe.

Muster: Isolierter Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO

 

Muster: Isolierter Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in …

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

Az.: … M … /

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantrage ich anzuordnen, dass

  1. in Anwendung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom … , Az.: … , der Drittschuldner angewiesen wird, dem Schuldner in Abweichung von § 906 Abs. 1 i.V.m. §§ 850c, 899, 902 ZPO lediglich einen monatlichen Betrag von …  EUR als unpfändbar für seinen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassen.
  2. Es wird klargestellt, dass von dieser Privilegierung nicht nur die Hauptforderung, sondern auch Kosten und Zinsen umfasst sind (BGH v. 10.3.2011 – VII ZB 70/08, FoVo 2011, 134).
  3. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften der §§ 899, 906 Abs. 1, 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hatte.
  4. Es wird klargestellt, dass der vorstehende Beschluss nur für den im Antrag genannten Gläubiger gilt.

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Gläubiger hat nach dem Urteil des LG … vom … , Az: … , dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom … , Az: … , beifüge, von dem Schuldner zu beanspruchen:

 
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung …  EUR
…  % Zinsen für die Hauptforderung seit dem … …  EUR
vorgerichtliche Mahnkosten …  EUR
Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides – festgesetzte Kosten – …  EUR
…  % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem … …  EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen …  EUR
Zwischensumme …  EUR
[Abzüglich der Zahlungen vom … über …  EUR
Zwischensumme …  EUR]
0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von …  EUR …  EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG …  EUR
19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG …  EUR
Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2111 KV GKG 22,00 EUR
Summe …  EUR

Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags sowie wegen der weiteren Kosten für diesen Beschluss hat er die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen … (Kreditinstitut)

– Drittschuldner –

aus dem zwischen diesen bestehenden Zahlungskontenvertrag und allen weiteren vertraglichen Abreden gepfändet.

Inzwischen musste der Gläubiger feststellen, dass der Zahlungsanspruch auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist.

Er hat deshalb das aus der Anlage ersichtliche Feststellungsurteil des … vom … , Az.: … , erwirkt.
Der Schuldner ist deswegen gemäß dem in der Anlage beigefügten Strafurteil/Strafbefehl verurteilt worden, was den Nachweis der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung führt.
Der Schuldner hat die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Vergleichswege ausdrücklich anerkannt, um die Kosten einer Feststellungsklage zu sparen. Der beidseits unterzeichnete Vergleich ist in der Anlage beigefügt.

Auf dieser Grundlage kann der Schuldner nach § 850f Abs. 2 ZPO den vollständigen Schutz der §§ 899, 902, 850c ZPO nicht mehr beanspruchen. Ihm sind vielmehr lediglich die Beträge zu belassen, deren er als notwendigen Unterhalt und zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche bedarf. Den notwendigen Unterhalt definiert der BGH mit dem individuellen Sozialhilfeniveau (BGH FamRZ 2010, 1798; BGH NJW-RR 2008, 733).

Unter Berücksichtigung der Wohnkosten hat sich dabei in der Rechtsprechung und Literatur die Ansicht durchgesetzt, dass dem Schuldner der dop...

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