Vollstreckung gegen die namensändernde GmbH

Der Gläubiger betrieb gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil wegen einer Geldforderung. In dem Vorbehaltsurteil war die Schuldnerin als A.B.N. GmbH bezeichnet. Am 26.7.2019 wurde im Handelsregister des AG Krefeld die Umfirmierung der Schuldnerin in A.S. GmbH eingetragen. In der Folgezeit erteilte der Gläubiger der GV einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin. Im Vollstreckungsauftrag war die Schuldnerin noch als A.B.N. GmbH ausgewiesen. Die GV bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den gesetzlichen Vertreter der A.B.N. GmbH auf den 8.4.2020. Der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und die Terminsladung der Gerichtsvollzieherin wurden der Schuldnerin am 19.3.2020 zugestellt. Die Schuldnerin blieb dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fern. Die GV holte einen Handelsregisterauszug ein.

Streit um die Eintragungsanordnung nach nicht abgegebener VA

Mit Schreiben vom 8.4.2020 kündigte die GV der nunmehr als A.S. GmbH bezeichneten Schuldnerin an, sie werde diese nach Ablauf von zwei Wochen in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Schuldnerin hat das AG zurückgewiesen.

Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat das Schlussurteil des LG vorgelegt, mit dem das Vorbehaltsurteil teilweise für vorbehaltlos erklärt, die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet und der Schuldnerin die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gestattet worden ist. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin beim AG einen Geldbetrag als Sicherheit hinterlegt. Der Gläubiger hat daraufhin den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

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