Auf Antrag des Gläubigers wird der Pfändungsfreibetrag reduziert

Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 18.2.2021 auf Abänderung des Pfändungsfreibetrags der Schuldnerin auf ihrem Pfändungsschutzkonto war zu entsprechen.

Die Schuldnerin lebt laut ihrer Vermögensauskunft vom 12.11.2020 mit ihrem Lebensgefährten zusammen und bezahlt diesem keine Miete. Da aber der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO einen entsprechenden Mietanteil beinhaltet, war dieser entsprechend der Mietkostenersparnis hinsichtlich der Kaltmiete und der Heizkosten unter Berücksichtigung der Wohngeldtabelle des Jobcenters des Landkreises Bamberg antragsgemäß um 423,00 EUR zu reduzieren.

Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.

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