Weisungen zur Ratenzahlungsvereinbarung

Die Ratenzahlungsvereinbarung über den Gerichtsvollzieher hat ihre Rechtsgrundlage in § 802b ZPO. Sie ist nach § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO immer beauftragt, wenn der Gläubiger sie nicht explizit ausgeschlossen hat. Die nähere Ausgestaltung ergibt sich für den Gerichtsvollzieher aus § 68 GVGA. Der Gerichtsvollzieher soll danach in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Hat der Gläubiger seine Einwilligung zu der Einräumung einer Zahlungsfrist oder der Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) von Bedingungen abhängig gemacht, ist der Gerichtsvollzieher nach § 68 Abs. 1 S. 2 ZPO daran gebunden. Das ist eine spezielle Ausgestaltung der gesetzlichen Dispositionsbefugnis des Gläubigers, der Beginn, Art und Ende der Vollstreckung bestimmt. Sie hat in den §§ 31 Abs. 2 und 58 Abs. 2 GVGA ihre allgemeine Grundlage. Vor diesem Hintergrund durfte der Gerichtsvollzieher vorliegend schon keine Zahlungsvereinbarung schließen.

Zahlungsvereinbarung ausschließen

Der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter haben deshalb nur die Möglichkeit, die Zahlungsvereinbarung gänzlich auszuschließen (Modul F) und den Gerichtsvollzieher zu bitten, den Schuldner an den Bevollmächtigten zu verweisen, wenn er die Vollstreckung vermeiden möchte (Modul P8). Nimmt der Schuldner dann Kontakt auf, um eine Zahlungsvereinbarung zu schließen, liegen die Voraussetzungen der Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG vor und der Bevollmächtigte kann die Einigungsgebühr erlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Bevollmächtigte nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags aktiv auf den Schuldner zugeht.

FoVo 10/2021, S. 198 - 200

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