Ihre Frage: Bisher konnte nicht verbrauchtes Guthaben innerhalb des Freibetrages übertragen werden. Bleibt es dabei oder wird der nicht verbrauchte Freibetrag übertragen?

Unsere Antwort: Übertragen wird nach § 899 Abs. 2 ZPO das nicht verbrauchte Guthaben, nicht dagegen der nicht verbrauchte Freibetrag.

Ansparmöglichkeiten für den Schuldner

Der Schuldner wird in der Regel nicht in der Lage sein, größere Anschaffungen aus seinem monatlichen Pfändungsfreibetrag auf einem P-Konto zu tätigen. Der Gesetzgeber will ihm deshalb eine Ansparmöglichkeit über drei Monate geben. Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach § 899 Abs. 1 ZPO pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Grundfreibetrag geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Das Gleiche gilt dann nach § 902 S. 2 ZPO auch für die Erhöhungsbeträge des § 902 S. 1 ZPO.

 

Beispiel

Der Schuldner hat auf dem P-Konto einen Pfändungsfreibetrag von 1.260 EUR. Tatsächlich gehen auf dem Konto im Dezember 2021 insgesamt 1.190 EUR an Gutschriften ein und der Schuldner verbraucht im Dezember 2021 einen Betrag von insgesamt 900 EUR. Im Januar 2022 steht dem Schuldner nun der neue Freibetrag von 1.260 EUR sowie das nicht verbrauchte Gutachten von 1.190 EUR – 900 EUR = 290 EUR, insgesamt also 1.260 EUR + 290 = 1.550 EUR zur Verfügung.

Verrechnung: first in – first out

Der erweiterte übertragene Pfändungsschutz erlischt dann automatisch nach drei Monaten. Allerdings kommt dem Schuldner zugute, dass Verfügungen im Folgemonat dann zunächst auf die übertragenen Guthaben angerechnet werden. Das entspricht § 366 Abs. 2 BGB, wonach immer zunächst auf den unsichersten Auszahlungsanspruch verrechnet wird, d.h. denjenigen, der am frühesten verloren geht.

 

Beispiel (Fortsetzung)

Der Schuldner hat auf dem P-Konto einen Pfändungsfreibetrag von 1.260 EUR. Tatsächlich gehen auf dem Konto auch im Januar 2021 insgesamt 1.190 EUR an Gutschriften ein und der Schuldner verbraucht im gleichen Monat einen Betrag von insgesamt 950 EUR. Die Auszahlung von 950 EUR wird also nun auf das zunächst übertragene Guthaben von 290 EUR aus dem Dezember übertragen, so dass auf den Freibetrag im Januar nur Auszahlungen von 950 EUR – 290 EUR = 660 EUR angerechnet werden. Im Februar 2022 stehen dem Schuldner nun der neue Freibetrag von 1.260 EUR sowie das nicht verbrauchte Guthaben von 1.190 EUR – 660 EUR = 530 EUR, insgesamt also 1.260 EUR + 530 = 1.790 EUR zur Verfügung.

Auf diese Weise kann der Schuldner seinen Freibetrag maximal erweitern. Es bedarf keiner Erläuterungen, dass dies auch Manipulationsmöglichkeiten eröffnet.

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