Pflicht zur Drittschuldnerauskunft

Als Folge der Pfändung einer Geldforderung nach §§ 829, 835 ZPO hat der Drittschuldner dem Gläubiger binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 840 Abs. 1 ZPO eine Drittschuldnerauskunft zu erteilen, die sich insbesondere darüber verhalten muss, ob der Drittschuldner in der behaupteten Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner steht und ob aus dieser Beziehung Forderungen bestehen oder künftig voraussichtlich entstehen werden und welche Personen hieran Rechte geltend machen.

Hier ändert sich einiges

Die Erklärungen des Drittschuldners können bisher nach § 840 Abs. 3 ZPO bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersten Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. Genau aus diesem Grunde ist es bisher erforderlich, dass der Gerichtsvollzieher den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner persönlich zustellt, wenn die Drittschuldnerauskunft verlangt wird. Das verursacht besondere und höhere Kosten. Ab dem 1.1.2022 ist aber auch die elektronische Zustellung nach § 193a ZPO über den Gerichtsvollzieher möglich. Das führt dann nach dem neuen § 840 Abs. 3 ZPO in der ab dem 1.1.2022 geltenden Fassung dazu, dass die Drittschuldnererklärung gegenüber dem Gerichtsvollzieher oder dem Gläubiger(-vertreter) abgegeben werden kann und nicht mehr persönlich vom Gerichtsvollzieher in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden muss. Damit ist nur noch eine "sonstige Zustellung" nach Nr. 101 KVGvKostG notwendig, die dann sehr viel günstiger ist.

Verlangen nach der Drittschuldnerauskunft ist disponibel

Ob die Drittschuldnerauskunft verlangt werden soll, entscheidet der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter bei der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschusses.

Wird auf die Drittschuldnererklärung verzichtet – weil sie bei manchen Drittschuldnern ohne jede Aussagekraft ist und von einer rechtskonformen Leistung auch ohne eine solche Erklärung ausgegangen werden kann –, entfallen die höheren Zustellungskosten schon heute.

Auch eine Pflicht zur wiederholten Abgabe der Drittschuldnererklärung?

Gleicht der Schuldner die Forderung dann nicht freiwillig oder durch die Vollstreckungsmaßnahme aus, bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über längere Zeit existent, ohne dass der Drittschuldner von sich aus dem Gläubiger über veränderte Verhältnisse Auskunft geben muss (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 840 Rn 6). Dies schließt aber nicht aus, dass der Gläubiger gezielt nach solchen veränderten Umständen fragt. In der Literatur (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl. 2020, Rn B.287, B.292, B.309; Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 840 Rn 13) ist anerkannt, dass dem Gläubiger eine Wiederholung des Auskunftsverlangens jedenfalls dann zugestanden werden muss, wenn sich einzelne für das weitere Vorgehen des Gläubigers bedeutsame Umstände erst nach Abgabe der ursprünglichen Drittschuldnererklärung ändern.

 

Hinweis

In Betracht kommt hier insbesondere die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses oder die Aufgabe der Kontoverbindung, da sich hieraus Anhaltspunkte für eine vorzeitige erneute Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO ergeben können.

Besonders wichtig bei der Pfändung künftiger Forderungen

Das erneute Auskunftsverlangen ist daher insbesondere dann gerechtfertigt, wenn auch künftige Forderungen gepfändet wurden (Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 840 Rn 13). Vor dem Hintergrund, dass die Abgabe der Drittschuldnerauskunft nicht einklagbar ist, existiert zu dieser Frage allerdings keine Rechtsprechung. Allerdings hat das OLG Hamm (DR 1939, 1920) einen Drittschuldner in dem Fall für schadensersatzpflichtig gehalten, dass die Drittschuldnerauskunft nachträglich falsch wurde, ohne dass der Drittschuldner den Gläubiger benachrichtigt hat (ebenso Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn B.309, B.287).

Sinnvollerweise wird das Auskunftsverlangen regelmäßig wiederholt, da die Praxis zeigt, dass auch die meisten Drittschuldner die Pfändung im zeitlichen Zusammenhang zur Zustellung prüfen und dann aber nicht regelmäßig nachhalten. Anhaltspunkte können die Volljährigkeit von bisher berücksichtigten Kindern, Lohnerhöhungen oder der Ablauf eines üblichen Zeitraums für eine Beförderung sein.

 

Hinweis

Der Gläubiger sollte sich nicht davon entmutigen lassen, dass möglicherweise einzelne Drittschuldner – mit dem Risiko einer Schadensersatzpflicht nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO – nicht antworten. Jeder Drittschuldner, der antwortet, bringt den Gläubiger weiter und aktualisiert zugleich den rechtlich zulässigen und der Zwangsvollstreckung innewohnenden Vollstreckungsdruck.

Unsere Musterformulierung: erneute Drittschuldnerauskunft

 

Unsere Musterformulierung: erneute Drittschuldnerauskunft

An … (Drittschuldner) in …

In der Zwangsvollstreckungssache

des …

IBAN: … BIC …

– Gläubiger –

Bevollmächtigte...

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