Antrag nach § 727 ZPO

Die Antragstellerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, begehrt die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel zu einem Vollstreckungsbescheid, in der ihre Rechtsnachfolge in den titulierten Anspruch als offenkundig ausgewiesen ist.

Massenhafte Abtretung zur Generalakte nachgewiesen

Die Ursprungsgläubigerin erwirkte gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Diese Forderung wurde zuletzt an die Antragstellerin neben einer Vielzahl weiterer titulierter Ansprüche mit notariellem Abtretungsvertrag abgetreten.

Die Antragstellerin hat bei dem Mahngericht beantragt, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides gegen den Schuldner zu erteilen und darin die Offenkundigkeit ihres Rechtserwerbs zu erwähnen. Eine Abschrift der umfassenden Abtretungsurkunde war bereits zuvor auf ihre Veranlassung in der Generalakte des Mahngerichtes abgelegt worden. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat der Antragstellerin eine Rechtsnachfolgeklausel aufgrund öffentlicher Urkunde erteilt.

Klausel wegen Offenkundigkeit erstrebt

Die Antragstellerin hat darauf angetragen, die "Offenkundigkeit der Rechtsnachfolgeklausel zu bescheinigen". Dieses Begehren hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) als Erinnerung behandelt, der es nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss hat das Amtsgericht (Richter) die "Erinnerung der Antragstellerin" zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen weiter.

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