Räumungsverpflichtung und wiederholte Schutzanträge

Der Schuldner wurde mit Anerkenntnisurteil vom 2.4.2015 verurteilt, die von ihm bewohnte Wohnung zu räumen und an die Gläubigerin herauszugeben.

Wegen einer für den 4.5.2016 angesetzten Räumung beantragte der Schuldner mit Schreiben vom 14.4.2016, beim AG eingegangen am 15.4.2016, Räumungsschutz und begründete dies u.a. mit einer bestehenden Suizidgefahr für den Fall der Räumung. Der Räumungsauftrag für den 4.5.2016 wurde zunächst von der Gläubigerin zurückgenommen.

Das erkennende Gericht stellte die Räumungsvollstreckung auf die Beschwerde des Schuldners gegen den zurückweisenden Beschluss des AG vom 6.10.2016 einstweilen bis zum 31.7.2017 ein.

Mit Schreiben vom 17.7.2017, beim AG eingegangen am 20.7.2017, beantragte der Schuldner erneut Räumungsschutz für einen am 1.8.2017 anberaumten Räumungstermin. Mit Beschl. v. 27.7.2017 stellte das AG die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungsanspruches zunächst einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag, mit Beschl. v. 5.9.2017 sodann bis zum 1.4.2018 ein.

Der letzte Antrag war für die Gläubigerin zu viel, für den Schuldner zu wenig

Mit Schreiben vom 29.3.2018, beim AG eingegangen am 4.4.2018, beantragte der Schuldner erneut Räumungsschutz für weitere acht Monate für einen am 15.5.2018 anberaumten Räumungstermin. Mit Beschl. v. 8.5.2018 stellte das AG die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Räumungsanspruches bis zum 1.11.2018 ein und wies den weitergehenden Antrag des Schuldners zurück.

Zur Begründung führte es aus, dass eine unmittelbare Zwangsräumung gegenwärtig weiterhin eine unzumutbare Härte für den Schuldner darstelle, da der Schuldner auch nach dem aktuellen Attest des Dr. K. vom 28.3.2018 nach wie vor unter einer schweren Persönlichkeitsstörung mit wiederkehrenden depressiven Episoden und latenter Suizidneigung leide. Auch habe sich der Schuldner im Rahmen seiner krankheitsbedingt eingeschränkten Möglichkeiten bemüht, den Auflagen des Gerichts nachzukommen, und sich um Ersatzwohnraum bemüht. Dies habe er insbesondere durch Vorlage des Sozial- und Verlaufsberichts für ambulante Eingliederungshilfeleistungen vom 26.4.2018 glaubhaft gemacht. Die Einstellung sei jedoch auf sechs Monate zu beschränken gewesen, da die Gläubigerin einen Titel erlangt habe, dessen Durchsetzung sie auf lange Sicht verlangen könne. Der Schuldner müsse sich weiterhin intensiv um Ersatzwohnraum kümmern und sich darauf einstellen, notfalls in eine Klinik für psychisch kranke Menschen zu ziehen.

Gegen diesen Beschluss richten sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 28.5.2018 und die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 16.5.2018. Das AG hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Beschwerden dem LG zur Entscheidung vorgelegt.

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