Leitsatz

1. Die Pfändbarkeit eines Vermögensgegenstands, mithin auch eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, ist grundsätzlich nach dem gemäß der lex fori maßgeblichen innerstaatlichen Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht zu beurteilen.

2. Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht enthält keine Regelung über die Pfändung des Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, namentlich einer LLP. Deshalb ist diejenige Vorschrift hierauf entsprechend anzuwenden, die ihrem Inhalt nach die Rechtsnatur und Struktur der LLP am ehesten erfasst.

3. Das ist die ihrem Wortlaut nach für die Pfändung von Gesamthandanteilen, insbesondere an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), geltende Bestimmung des § 859 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das rechtfertigt die einer Personengesellschaft vergleichbare prägende Struktur der LLP mit der Folge, dass der pfändende Gläubiger die zur Realisierung des im Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswerts bestehenden, sich aus dem Sachstatut ergebenden Rechte geltend machen kann.

BGH, Beschl. v. 3.4.2019 – VII ZB 24/17

1 I. Der Fall

Pfändung von Gesellschaftsanteilen an einer LLP

Das AG erließ auf Antrag der Gläubigerin wegen mehrerer titulierter Forderungen in einer Gesamthöhe von 522.512,04 EUR gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

In dem Beschluss heißt es:

Zitat

"Wegen dieser Ansprüche … werden gepfändet:"

a) der angebliche Anteil des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Limited Liability Partnership (LLP), Personengesellschaft als Partnerschaft nach englischem Recht, Dr. M.-D. amp Partners LLP [= Drittschuldnerin zu 3] … , mit Zweigniederlassung Dr. M. D. amp Partners LLP F., b) seine Ansprüche auf Durchführung und Auseinandersetzung, auf das Auseinandersetzungsguthaben und auf Herausgabe ihm bei der Auseinandersetzung zukommender Sachen und Rechte, c) die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die übrigen Partner der Partnerschaft, nämlich Herr Dr. T. M.-D. [= Drittschuldner zu 2], auf sein Auseinandersetzungsguthaben, soweit es sich gegen die Drittschuldner richtet, – auf Ermittlung, Zuteilung und Auszahlung seiner Gewinnanteile, auch für vergangene Jahre,– auf Vergütung für Geschäftsführertätigkeit und sonstige Dienstleistungen, – auf Ersatz von Aufwendungen für die Partnerschaft, – auf Rückzahlung von Darlehen, – auf Auszahlung sonstiger Guthaben, gleich ob [sie] auf Kapitalkonto, Privatkonto, Verrechnungskonto, Darlehenskonto oder einem sonstigen Konto des Schuldners gebucht sind. Zugleich wird der gepfändete Anteil an der Partnerschaft sowie die gepfändeten Forderungen und Ansprüche dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.“

Drittschuldnerin ist die LLP

Die Drittschuldnerin zu 3 ist eine nach britischem Recht auf Grundlage des Limited Liability Partnerships Act 2000 (LLPA) gegründete Limited Liability Partnership (LLP) mit Sitz in G. B. Surrey (Großbritannien) und einer Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Ihre Gesellschafter sind der Schuldner und der Drittschuldner zu 2. Die Beschwerdeführerin zu 4 ist eine vom Schuldner und dem Drittschuldner zu 2 gegründete Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht.

Rechtsmittel gegen den PfÜB bisher erfolglos

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gerichteten Erinnerungen des Schuldners, der Drittschuldner zu 2 und 3 und der Beschwerdeführerin zu 4 sind als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 verworfen und die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zurückgewiesen. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des PfÜB erreichen.

2 II. Die Entscheidung

Auch der BGH sieht den Gläubiger im Recht

Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 sind nur insoweit zulässig, als die Frage der Pfändbarkeit des Anteils des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Drittschuldnerin zu 3 betroffen ist. Hierauf hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt.

Beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde

Das LG kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Gründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Gründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung hierauf zu sehen ist (vgl. BGH DGVZ 2012, 208; BGH NJW 2011, 2371; BGH WuM 2011, 137). So liegt der Fall hier.

Die einzige Streitfrage: Pfändbarkeit der Anteile an einer ...

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