Kopieren oder beglaubigen?

Wird ein PfÜB erlassen, so muss dieser entweder vom GV kopiert oder beglaubigt werden. Liegt der PfÜB nur im Original vor, kopiert der GV ihn für Drittschuldner und Schuldner. Da der GV diese Tätigkeit selbst ausführt, muss die Übereinstimmung mit dem Original nicht noch beglaubigt werden. Es fällt nur die Dokumentenpauschale in Höhe von 0,50 EUR je Seite nach Nr. 700 KV GvKostG an. Wenn Kopien bereits beigefügt wurden, bedarf es wiederum des Kopierens nicht, sehr wohl aber der Beglaubigung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Es fällt dann die Beglaubigungsgebühr nach Nr. 102 KV GvKostG ebenfalls in Höhe von 0,50 EUR je Seite an.

Beträge fallen beim Rechtsanwalt an

Insgesamt können so erhebliche Beträge zusammen kommen. Das AG Berlin-Mitte eröffnet dem Rechtsanwalt nun eine Möglichkeit, diese Auslagen bei sich anfallen zu lassen, indem er das Original kopiert und beglaubigt. Er kann dann pro Seite die Auslagenpauschale von 0,50 EUR nach Nr. 7000 VV RVG geltend machen.

Das Problem: Er muss das Vollstreckungsgericht dann bitten, den PfÜB zunächst ihm zuzuleiten. Danach muss er den PfÜB dann in der erforderlichen Zahl kopieren und beglaubigen und an den GV weiterleiten. Das kostet Zeit und Aufwand, der gegen den Ertrag gerechnet werden muss.

FoVo 10/2018, S. 199 - 200

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