Schuldner muss vollen Betrag erstatten

Wird von einem zum Abzug der Vorsteuer berechtigten Unternehmer als Gläubiger eine Forderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Ersatz des Schadens in Form der Rechtsverfolgungskosten. Die Umsatzsteuer auf die Rechtsverfolgungskosten – etwa die anwaltliche Vergütung oder die Inkassokosten – ist in diesem Fall nicht erstattungsfähig, weil der Gläubiger sie als Vorsteuer geltend machen kann und ihm deshalb kein Schaden entsteht. Das ist anders, wenn die Umsatzsteuer vom Leistenden nicht ausgewiesen wird. So verhält es sich hier.

Erstattungspflicht in drei Schritten

Gedanklich folgt diese Konsequenz aus drei Schritten:

  1. Mangels Umsatzsteuerausweis kein Vorsteuerabzug.
  2. Mangels Vorsteuerabzug verbleibt der Schaden.
  3. Der Schaden ist materiell-rechtlich aus §§ 280, 286 BGB und prozessual aus § 788 ZPO zu ersetzen.

Am Ende trägt der Gläubiger das Risiko

Das Problem der Praxis: Der Erstattungsanspruch ist zunächst einmal nur ein Anspruch auf dem Papier. Der Gläubiger trägt das Risiko, dass der Schuldner den Erstattungsanspruch auch wirklich befriedigt. Ist der Schuldner nicht leistungswillig oder leistungsfähig, muss der Gläubiger für den Betrag in vollem Umfang einstehen. Mit der Entscheidung des OLG erhöht sich deshalb das Kostenrisiko des Gläubigers um 0,66 EUR (4,11 EUR–3,45 EUR). Das erscheint im Einzelfall als eine geringe Summe. Bei Großgläubigern summiert sich hier aber schnell ein ganz erheblicher Betrag.

FoVo 10/2018, S. 196 - 199

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