AG lehnt Erhöhung des Pfändungsfreibetrages ab

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Eine Erhöhung des Sockelbetrages nach § 850k ZPO kommt nicht in Betracht, da der Geldeingang insbesondere nicht der Deckung des regelmäßigen Lebensunterhalts des Schuldners dient. Vielmehr wurde eine ursprünglich an Frau … geleistete Nachzahlung der Bundesagentur von ihr selbst auf das bereits gepfändete Konto ihres Ehemanns überweisen.

Auch kein Fall des § 765a ZPO

Die Voraussetzungen für eine Freigabe der o.g. Beträge gemäß § 765a ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (OLG Frankfurt OLGZ 81, 250). Für Anwendungen des § 765a ZPO genügen weder wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., Rn 5 zu § 765a ZPO).

Kein krasses Missverhältnis durch die Vollstreckung

Schuldnerschutz im Rahmen von § 765a ZPO kann nur bei krassem Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Ein solch krasses Missverhältnis ist hier nicht zu erkennen. Hinsichtlich des von der Ehefrau auf das Konto des Schuldners gezahlten Betrages ist ein besonderer Vollstreckungsschutz im Sinne des § 765a ZPO für den Schuldner nicht zu erkennen. Besondere Gründe, durch die das Vorgehen der Gläubiger zu einem völlig untragbaren Ergebnis führen würde, wurden somit nicht vorgetragen, so dass der Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO mit der Kostenfolge des § 788 ZPO zurückzuweisen war.

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