Vergleich über Arbeitszeugnis

Die Schuldnerin, die Beklagte im Ausgangsverfahren, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie beschäftigte den Gläubiger, den Kläger im Ausgangsverfahren, als Mitarbeiter im Innendienst. Auf die Kündigungsschutzklage schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem Arbeitsgericht (ArbG) einen Vergleich, in dem es unter Ziff. 4 heißt:

"Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formulierung im Schlusssatz."

Arbeitszeugnis erteilt

Die Schuldnerin erteilte dem Gläubiger ein Arbeitszeugnis, das auszugsweise wie folgt lautet:

"Herr T verfügt über ein umfassendes und fundiertes Fachwissen, das er jederzeit in die Praxis umzusetzen wusste. Er war sehr motiviert und zeigte ein hohes Maß an Initiative und Leistungsbereitschaft. Er arbeitete sehr effizient, zielstrebig und sorgfältig und bewies ein gutes Organisationsgeschick. Dabei war er auch erhöhtem Zeitdruck und Arbeitsaufwand gut gewachsen. Er lieferte stets qualitativ und quantitativ tolle Ergebnisse. Herr T hat unsere Erwartungen stets ausgezeichnet erfüllt. Wir waren mit seinen Leistungen jederzeit sehr zufrieden. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Externen war immer einwandfrei."

Das Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.1.2016 aus betriebsbedingten Gründen. Wir danken Herrn T, bedauern sein Ausscheiden sehr und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“

Schuldner rügt den Inhalt und verlangt erfolglos Änderungen

Der Gläubiger forderte die Schuldnerin auf, das Zeugnis inhaltlich zu ändern. Dabei rügte der Gläubiger, aus dem Wortlaut des Zeugnisses ergebe sich keine sehr gute Leistungs- und Führungsbeurteilung. Das Zeugnis weise insgesamt strukturell und inhaltlich große Mängel auf.

Es folgt die Vollstreckungsvorbereitung

Nach dem dies fruchtlos blieb, beantragte er eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs, die ihm das ArbG erteilte und die nachfolgend der Schuldnerin zugestellt wurde. Zur Durchsetzung der geregelten Verpflichtung der Schuldnerin zur Erteilung eines Zeugnisses hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft gegen ihren Geschäftsführer anzuordnen. Zur Begründung hat er ausgeführt, das von der Schuldnerin erteilte Zeugnis entspreche nicht den Vorgaben des Vergleichs.

Vollstreckungsantrag wird abgelehnt

Das ArbG hat den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Vor dem LAG blieb die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Der Gläubiger verfolgt seinen Antrag mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde aber weiter.

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