LG legt Mitteilung als Beschwerde aus

Der Antrag der Schuldner ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG auszulegen, da sie "Berichtigungen" betreffend den Beschluss begehren, die sie infolge des Nichtabhilfebeschlusses des AG lediglich im Wege der sofortigen Beschwerde erlangen können.

Beschwerde gegen Sicherheitsleistung ist unzulässig

Die sofortige Beschwerde gegen die Sicherheitsleistung ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 793, 567 Abs. 1, 569 ZPO grundsätzlich statthaft, jedoch mangels Beschwer nicht zulässig. Nach ihrem Vortrag haben die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH gemäß § 544 ZPO eingelegt. Da sie mithin im noch laufenden Erkenntnisverfahren Vollstreckungsschutz über §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO erhalten können, ist ihr Antrag nach § 765a ZPO weiterhin unzulässig (s. Schmidt-Futterer, 11.Aufl. 2013, § 765a ZPO Rn 2). Mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das AG haben sie somit ein Mehr erhalten. Die diesbezügliche Einschränkung der Sicherheitsleistung kann sie folglich nicht beschweren. Auf die Frage der Bestimmung der Sicherheitsleistung nach § 108 ZPO kommt es daher nicht an.

Beschwerde gegen Kostentragung zulässig, aber unbegründet

Ausgehend davon, dass der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt, ist nicht zu beanstanden, dass das AG es abgelehnt hat, der Gläubigerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn § 788 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO statuiert, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last fallen. Nur ausnahmsweise dürfen nach Abs. 4 dem Gläubiger die Kosten auferlegt werden, wenn dies aus besonderen, in dessen Verhalten liegenden Gründen der Billigkeit entspricht. Solche Gründe lagen nicht vor.

Streitwertbeschwerde unzulässig

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 500 EUR ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht statthaft, weil der Wert dieses Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt. Die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren reduzieren sich auch bei einem etwaig niedriger anzusetzenden Streitwert nicht, wie es sich aus den Gebührentabellen von GKG und RVG ergibt.

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