Räumungsbegehren in zwei Instanzen erfolgreich

Die Schuldner sind zur Räumung der von ihnen genutzten Gewerberäume verurteilt worden, wogegen sie sich erfolglos mit der Berufung gewandt haben. Dagegen richtet sich ihre Nichtzulassungsbeschwerde.

Räumung steht an

In der Folgezeit hat die Gläubigerin den GV mit der zwangsweisen Räumung beauftragt. Dagegen haben die Schuldner Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gestellt. Das AG hat die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt und die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Schuldnern auferlegt. Darauf haben die Schuldner beantragt, diesen Beschluss betreffend "Hinterlegungsbetrag", Kostentragung sowie "Streitgegenstand" zu berichtigen und ausgeführt, dass sie gegen das Urteil des OLG Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt haben.

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