Räumungsurteil und Vollstreckungsauftrag mit Schwierigkeiten

Die Schuldnerin wurde zur Räumung einer Ladenfläche verurteilt. Die Gläubigerin betreibt die Räumungsvollstreckung. Die Schuldnerin legte dem Gerichtsvollzieher (GV) bei mehreren von diesem angesetzten Räumungsterminen insgesamt drei Untermietverträge vor, worauf der GV der Gläubigerin mitteilte, die Räumung einstellen zu wollen. Hiergegen richtete sich eine Erinnerung der Gläubigerin, der der GV durch Bestimmung eines neuen Räumungstermins abhalf.

Vollstreckungsschutzantrag

Einen folgenden Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin nach § 765a ZPO sowie eine Erinnerung gegen das Vorgehen des GV wies das AG zurück. Ein Mitgewahrsam Dritter sei nicht festgestellt, die Frist des § 765a ZPO nicht eingehalten und eine besondere Härte für die Schuldnerin nicht zu ersehen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde.

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