Leitsatz

1. Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monatsfrist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gewahrt, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist.

2. Als Nachweis der Klageeinreichung reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird.

BGH, Beschl. v. 11.6.2015 – V ZB 160/14

1 I. Der Fall

Schuldner widerspricht dem Teilungsplan

Der Gläubiger betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners. Im Verteilungstermin am 17.1. erhob der Schuldner Widerspruch gegen zwei in den Teilungsplan aufgenommene Ansprüche des Gläubigers. Das AG ordnete die Hinterlegung bis zur Erledigung der Widerspruchsprozesse an. Am 15.2. teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners dem Vollstreckungsgericht mit, er habe hinsichtlich beider Ansprüche Widerspruchsklage eingereicht, und übersandte eine Kopie der Klageschrift vom Vortag sowie einen Beleg über die Einzahlung der von ihm errechneten Gerichtskosten. Am 14.3. wurde die Klage dem Gläubiger zugestellt. Mehr als 7 Monate später wurde der Streitwert vom AG auf 9.243,69 EUR festgesetzt und die Widerspruchsverfahren an das LG verwiesen. Den dort angeforderten höheren Kostenvorschuss zahlte der Schuldner nicht. Auf Antrag des Schuldners wurde der Rechtsstreit an das LG verwiesen. Dieses forderte im Hinblick auf den höheren Streitwert einen weiteren Kostenvorschuss an, den der Schuldner nicht zahlte, so dass die Sache andauernd nicht weiterbetrieben worden ist. Das Verteilungsgericht hat darauf die Auszahlung der hinterlegten Gelder nebst Zinsen angeordnet. Das LG hat die Entscheidung auf die sofortige Beschwerde des Schuldners aufgehoben, wogegen der Gläubiger sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wehrt.

2 II. Die Entscheidung

Schuldner kann Widerspruch einlegen

Der Schuldner kann zum Widerspruch berechtigt sein. Einem nicht vollstreckbaren Anspruch kann der Schuldner wie jeder andere Beteiligte widersprechen (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn 6.1). Wird der Widerspruch im Verteilungstermin nicht erledigt (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 Satz 3 ZPO), hat eine Erledigung als Vollstreckungsgegenklage nur dann zu erfolgen, wenn sich der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch richtet (§ 115 Abs. 3 ZVG). Hat das Vollstreckungsgericht dagegen – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Anspruch ein Vollstreckungstitel zugrunde liegt, hat es davon auszugehen, dass der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO zu behandeln ist (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn 6.1).

Aufgeschobene Ausführung des Teilungsplans

Das Vollstreckungsgericht ist dann berechtigt, den Teilungsplan zur Ausführung zu bringen, wenn der Schuldner nicht fristgerecht die Erhebung der Widerspruchsklage nachweist. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss der Widersprechende ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb der gesetzlichen (und gemäß § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbaren) Monatsfrist, wird die Ausführung des Verteilungsplanes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Monatsfrist bezieht sich daher nicht auf die Klageerhebung als solche, sondern auf deren Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht (vgl. RGZ 99, 202, 205).

Nachweis nicht in der Monatsfrist geführt

Der Schuldner hat die fristgerechte Einreichung der Klage nicht nachgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat dem Vollstreckungsgericht lediglich unter Beifügung einer einfachen Kopie der Klageschrift und des Belegs über die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses mitgeteilt, er habe Klage eingereicht. Dies reicht als Nachweis nicht aus.

Was nachzuweisen ist …

Innerhalb der Frist nachzuweisen sind die Klageeinreichung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung der Widerspruchsklage durch das Gericht. Zu Letzterem gehört insbesondere die Einzahlung des Kostenvorschusses bzw. die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Gewährung von PKH. Dagegen muss, obwohl in § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Klageerhebung die Rede ist, die hierfür erforderliche (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO) Zustellung der Klage als solche nicht innerhalb der Frist nachgewiesen werden. Weil diese von Amts wegen unverzüglich erfolgen muss (§ 271 Abs. 1 ZPO), genügt es, wenn der Widersprechende nachweist, die Voraussetzungen für die Zustellung geschaffen zu haben.

… und in welcher Form

Der Nachweis im Sinne von § ...

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