Schuldner kann Widerspruch einlegen

Der Schuldner kann zum Widerspruch berechtigt sein. Einem nicht vollstreckbaren Anspruch kann der Schuldner wie jeder andere Beteiligte widersprechen (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn 6.1). Wird der Widerspruch im Verteilungstermin nicht erledigt (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 Satz 3 ZPO), hat eine Erledigung als Vollstreckungsgegenklage nur dann zu erfolgen, wenn sich der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch richtet (§ 115 Abs. 3 ZVG). Hat das Vollstreckungsgericht dagegen – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Anspruch ein Vollstreckungstitel zugrunde liegt, hat es davon auszugehen, dass der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO zu behandeln ist (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn 6.1).

Aufgeschobene Ausführung des Teilungsplans

Das Vollstreckungsgericht ist dann berechtigt, den Teilungsplan zur Ausführung zu bringen, wenn der Schuldner nicht fristgerecht die Erhebung der Widerspruchsklage nachweist. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss der Widersprechende ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb der gesetzlichen (und gemäß § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbaren) Monatsfrist, wird die Ausführung des Verteilungsplanes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Monatsfrist bezieht sich daher nicht auf die Klageerhebung als solche, sondern auf deren Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht (vgl. RGZ 99, 202, 205).

Nachweis nicht in der Monatsfrist geführt

Der Schuldner hat die fristgerechte Einreichung der Klage nicht nachgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat dem Vollstreckungsgericht lediglich unter Beifügung einer einfachen Kopie der Klageschrift und des Belegs über die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses mitgeteilt, er habe Klage eingereicht. Dies reicht als Nachweis nicht aus.

Was nachzuweisen ist …

Innerhalb der Frist nachzuweisen sind die Klageeinreichung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung der Widerspruchsklage durch das Gericht. Zu Letzterem gehört insbesondere die Einzahlung des Kostenvorschusses bzw. die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Gewährung von PKH. Dagegen muss, obwohl in § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Klageerhebung die Rede ist, die hierfür erforderliche (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO) Zustellung der Klage als solche nicht innerhalb der Frist nachgewiesen werden. Weil diese von Amts wegen unverzüglich erfolgen muss (§ 271 Abs. 1 ZPO), genügt es, wenn der Widersprechende nachweist, die Voraussetzungen für die Zustellung geschaffen zu haben.

… und in welcher Form

Der Nachweis im Sinne von § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist mit den Beweismitteln der ZPO zu erbringen. Hinsichtlich der Klageeinreichung sind sowohl die Fertigung der Klageschrift als auch deren Eingang bei Gericht nachzuweisen. Die Fertigung der Klageschrift (bzw. die Erhebung der Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle) kann durch die Vorlage einer Abschrift nachgewiesen werden. Diese muss allerdings mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk versehen sein, um dem Gericht die Überzeugung der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu verschaffen (vgl. BGH NJW 12, 1738 Rn 9), oder von einer zuständigen Stelle beglaubigt worden sein. Darüber hinaus muss der Eingang der Klage bei Gericht durch eine Eingangsbestätigung des Prozessgerichts nachgewiesen werden. Der Nachweis der Klageeinreichung kann ferner durch die bloße Bezugnahme auf die Akten des Prozessgerichts erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob das AG oder das ihm übergeordnete LG zuständiges Prozessgericht ist (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, § 879 ZPO). Voraussetzung ist jedoch, dass das genaue Aktenzeichen angegeben wird. Diesen Nachweis hat der Schuldner nicht geführt.

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