Schuldner widerspricht dem Teilungsplan

Der Gläubiger betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Schuldners. Im Verteilungstermin am 17.1. erhob der Schuldner Widerspruch gegen zwei in den Teilungsplan aufgenommene Ansprüche des Gläubigers. Das AG ordnete die Hinterlegung bis zur Erledigung der Widerspruchsprozesse an. Am 15.2. teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners dem Vollstreckungsgericht mit, er habe hinsichtlich beider Ansprüche Widerspruchsklage eingereicht, und übersandte eine Kopie der Klageschrift vom Vortag sowie einen Beleg über die Einzahlung der von ihm errechneten Gerichtskosten. Am 14.3. wurde die Klage dem Gläubiger zugestellt. Mehr als 7 Monate später wurde der Streitwert vom AG auf 9.243,69 EUR festgesetzt und die Widerspruchsverfahren an das LG verwiesen. Den dort angeforderten höheren Kostenvorschuss zahlte der Schuldner nicht. Auf Antrag des Schuldners wurde der Rechtsstreit an das LG verwiesen. Dieses forderte im Hinblick auf den höheren Streitwert einen weiteren Kostenvorschuss an, den der Schuldner nicht zahlte, so dass die Sache andauernd nicht weiterbetrieben worden ist. Das Verteilungsgericht hat darauf die Auszahlung der hinterlegten Gelder nebst Zinsen angeordnet. Das LG hat die Entscheidung auf die sofortige Beschwerde des Schuldners aufgehoben, wogegen der Gläubiger sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wehrt.

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