Der Standardantrag nach der GVFV

Rund drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung hat sich der Antrag auf gütliche Einigung in Kombination mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als eine Art Standardantrag herausgestellt. Nachdem die Gerichtsvollzieherformularverordnung – überraschend schon – am 30.9.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl I 2015, S. 1856), ist sie am 1.10.2015 in Kraft getreten. In der Folge kann das dort wiedergegebene Formular ab sofort für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers eingesetzt werden. Ab dem 1.4.2016 muss das vorgegebene Formular verwandt werden. Anderenfalls ist der Vollstreckungsauftrag formunwirksam und damit unzulässig.

 

Hinweis

Über die Einzelheiten der Gerichtsvollzieherformularverordnung hatte die FoVo bereits im letzten Doppelheft ausführlich berichtet (vgl. Goebel, FoVo 2015, 141).

Frühzeitig umstellen

Für den Gläubiger und seinen Softwaredienstleister kann es sinnvoll sein, möglichst frühzeitig auf das vorgegebene Formular umzustellen, damit noch in Zeiten der Freiwilligkeit mögliche Schwierigkeiten erkannt werden. Das gibt die Möglichkeit, solche Schwierigkeiten in der konkreten Einzelakte ohne zeitlichen Verlust durch einen formlosen Antrag zu beseitigen und gleichzeitig an der generellen Behebung der Problematik zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund soll das nachfolgende Muster die notwendige Arbeitshilfe geben, um aus Sicht des Gläubigers alle relevanten Aspekte im Formular zu berücksichtigen.

Vor Antragstellung Schuldnerverzeichnis abfragen

Hat der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben, führt der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO dazu, dass dem Gläubiger das bereits vorliegende Vermögensverzeichnis unabhängig von dessen Alter innerhalb der Sperrfrist übersandt wird. Dies löst beim Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 33 EUR nach Nr. 261 KVGvKostG nebst den Auslagen aus, ohne dass dem ein entsprechender Ertrag, nämlich zeitnahe Informationen, gegenübersteht. Das kann der Gläubiger vermeiden, wenn er sich vor der Antragstellung durch die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis darüber informiert, ob und wann der Schuldner aus welchem Grunde dort zuletzt eingetragen wurde. Dies kann einerseits unter der Adresse www.vollstreckungsportal.de online geschehen oder aber schriftlich bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht.

 

Hinweis

Dabei müssen die Kosten im Auge behalten werden, da eine Gebühr von 4,50 EUR je Eintragung erhoben wird (hierzu FoVo 2015, 141). Insoweit kann der Auftrag auch darauf beschränkt werden, die erste und die letzte Eintragung zu sehen. Die nachfolgende Musterformulierung soll insoweit als Arbeitshilfe dienen.

 

Muster: Anfrage über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis

An das Amtsgericht

– Zentrales Vollstreckungsgericht/Schuldnerverzeichnis –

in …

In der Zwangsvollstreckungssache

des …

– Gläubiger und Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe …

gegen

den …

– Schuldner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe …

betreibt der Gläubiger ausweislich des in der Anlage in Abschrift beigefügten Vollstreckungstitels des … vom … Az: … gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung.

Zur Vorbereitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen bitte ich um Mitteilung,

ob im dortigen Schuldnerverzeichnis eine oder mehrere Eintragungen über die Abnahme der Vermögensauskunft gegen den Schuldner … enthalten sind und von wann die jeweiligen Eintragungen datieren.
in welcher Weise die erste und in welcher Weise die letzte Eintragung erfolgte. Aus Kostengründen wird das Auskunftsersuchen ausdrücklich beschränkt.

Rechtsanwalt

Gesonderte Kosten der gütlichen Einigung

In FoVo 2015, 141 hatten wir bereits dargestellt, dass Gerichtsvollzieher aus der Formulierung des Vollstreckungsantrages möglichst eine gesonderte Vergütung für die gütliche Erledigung nach Nr. 207 KVGvKostG herleiten möchten. Der nachfolgende Musterauftrag nach der GVFV berücksichtigt diese Streitfrage.

 

Muster: Der Vollstreckungsauftrag nach der GVFV

Die Seiten 1, 2, 7 und die Anlage 1 des Formulars nach der GVFV sind individuell mit den Daten des Einzelfalles auszufüllen. Die Vorlagen dazu finden Sie in Heft 8/9 der FoVo. Die für die bezeichnete Antragstellung notwendigen Eintragungen auf den Seiten 3–6 finden Sie dann nachfolgend.

Ergänzungsfragen

Es bedarf weiterer Ergänzungen des Formulars, um ersichtlichen und wiederkehrenden Fehlern bei der Abnahme der Vermögensauskunft vorzubeugen. Die Frage der Form dieser Zusatzfragen hängt dabei von der konkreten Integration des Formulars in die Praxis des Rechtsdienstleisters ab: Soweit der Softwarehersteller die Option anbietet, dass sich die Zeilen in den Modulen vermehren lassen, was nach § 2 Abs. 4 GVFV zulässig ist, können die Fragen im Modul O ergänzend eingetragen werden. Anderenfalls ist die Anlage wie nachfolgend formuliert zu wählen:

 

Muster: Anlage zum kombinierten Antrag auf gütliche Einigung mit Abnahme der Vermögensauskunft und ergänzenden Fragen zum Vermö...

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