Kombinierter Voll­streckungsauftrag

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Sie beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Weiterhin wurde ein Pfändungsauftrag nach Abnahme der Vermögensauskunft erteilt, "soweit sich daraus pfändbare Gegenstände ergeben". Aus dem Vermögensverzeichnis ergaben sich § 808 ZPO unterfallende Gegenstände nicht.

GV erhebt Gebühr für erfolglose Sachpfändung

Trotzdem übersandte der Gerichtsvollzieher eine Kostenrechnung, in der unter anderem für die Abnahme der Vermögensauskunft – KV 260 – ein Betrag von 33 EUR sowie für die erfolglose Pfändung – KV 604 – ein Betrag in Höhe von 15 EUR enthalten war. Gegen die Gebühr nach Nr. 604 KV wendet sich der Gläubiger.

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