Zug-um-Zug-Vollstreckung beauftragt …

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten. Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das die Schuldnerin zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden war. Die Gläubiger erteilten über ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Inhaberschuldverschreibungen der Hauptzahlstelle der Schuldnerin anzubieten. Auf Bitten des Gerichtsvollziehers übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger zusätzlich einen Vollstreckungsauftrag, mit dem neben der Andienung der Inhaberschuldverschreibungen die Pfändung und – für den Fall der Fruchtlosigkeit – die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt wurde. Über das erfolglose Angebot der Inhaberschuldverschreibungen benachrichtigte der Gerichtsvollzieher die Gläubiger, indem er zugleich auch den Annahmeverzug der Schuldnerin beurkundete.

… und die Kosten liquidiert

Das Vollstreckungsgericht hat die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Gebühren in Höhe von 1.574,97 EUR ebenso wie die durch den Gerichtsvollzieher abgerechneten Gebühren in Höhe von 18 EUR als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung angesehen und als erstattungsfähig festgesetzt. Die Beschwerde des Schuldners hiergegen war vor dem LG erfolgreich. Hiergegen wendet sich der Gläubiger.

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