Ausnahmen beachten
Die Entscheidung des BGH wird in zweifacher Hinsicht zu beachten sein:
▪ | Der Schuldner muss seine Einwände zur Erfüllung bereits im Vollstreckungsverfahren geltend machen und muss keine Vollstreckungsgegenklage zum Schiedsgericht erheben; |
▪ | der Gläubiger muss sich bei einem Vollstreckungsantrag auf entsprechende Einwendungen einstellen und sollte deshalb seinen Vortrag darauf einrichten. |
Ausnahmen beachten
Abweichendes gilt im Schiedsverfahren nach dem BGH allerdings, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits der Schiedsabrede unterliegt. In diesem Fall ist nicht das Oberlandesgericht, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung berufen. Der Gläubiger sollte erwägen, in den Schiedsvertrag eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, wonach auch über Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nur durch das Schiedsgericht zu entscheiden ist. Der Schuldner muss dann dort gegen einen Vollstreckungsantrag die Vollstreckungsgegenklage erheben und möglicherweise die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
FoVo 10/2013, S. 198 - 200
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