Teilschiedsspruch zur Auskunftserteilung
Die Parteien sind Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltssozietät. Sie haben im Sozietätsvertrag eine Schiedsvereinbarung getroffen und es ist in der Folge ein (Teil-) Schiedsspruch ergangen, wonach – näher bezeichnete – Auskünfte über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten der Rechtsanwaltssozietät zu erteilen sind. Das OLG hat den Teil-Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.
Vollstreckungsantrag vs. Erfüllungseinwand
Der Gläubiger hat beantragt, gegen den Schuldner wegen Nichterteilung der Auskünfte nach § 888 ZPO Zwangsmittel festzusetzen. Der Schuldner ist dem entgegengetreten und hat Erfüllung der Auskunftspflicht eingewandt. Das OLG hat dem Antrag ohne Klärung des streitigen Erfüllungseinwandes stattgegeben, da er im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO nicht zu berücksichtigen sei; die – weit auszulegende – Schiedsvereinbarung umfasse auch den Erfüllungseinwand.
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