Erster GV-Auftrag mit falscher Adresse

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Am 2.10.2006 erteilte sie dem GV einen (ersten) Vollstreckungsauftrag, in dem die Adresse des Schuldners falsch angegeben war. Am 1.11.2006 erklärte der GV den Vollstreckungsauftrag für erledigt, da der Schuldner unter der im Vollstreckungsauftrag angegebenen Adresse nicht zu ermitteln sei. Im Anschluss nahm die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag aufgrund einer angeblich mit dem Schuldner geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung zurück.

Schuldner zahlt die Kosten der Vollstreckung …

Der Schuldner hat auf eine ihm übersandte Forderungsaufstellung die Kosten des ersten Zwangsvollstreckungsauftrages an die Gläubigerin gezahlt. Später erteilte die Gläubigerin dem GV einen neuen Vollstreckungsauftrag. In der beigefügten Forderungsaufstellung brachte die Gläubigerin von den dort aufgeführten Kosten des ersten Vollstreckungsauftrages in Höhe von 150,50 EUR die Zahlung des Schuldners vom 3.4.2007 in Abzug und wies darauf hin, dass die Forderung in dieser Höhe gemäß § 367 Abs. 2 BGB berücksichtigt sei. Sie begehrte die Vollstreckung der verbleibenden restlichen Hauptforderung nebst Zinsen.

… die der GV für nicht notwendig erachtet!

Bei der Ausführung dieses Vollstreckungsauftrages berücksichtigte der Gerichtsvollzieher die Kosten des ersten Vollstreckungsauftrages nicht, da es sich nach seiner Auffassung um nicht notwendige Kosten handelte, und brachte die vom Schuldner geleistete Zahlung in Höhe von 150,50 EUR von den weiteren zu vollstreckenden Forderungen in Abzug.

Erinnerung und Beschwerde bleiben erfolglos

Das AG hat die hiergegen gerichtete Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Während des Erinnerungsverfahrens zog der GV weitere Beträge von dem Schuldner ein, so dass noch eine Restforderung in Höhe von 148,07 EUR nebst Zinsen verbleibt. Die sofortige Beschwerde hat das LG als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht sei.

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