Informationsmanagement in der Insolvenz neu ausrichten

Die Auffassung des BGH ist eindeutig und hinzunehmen. Sie überzeugt aber auch in der Sache. Wenn die Einzelzwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens nicht gestattet ist, macht ein darauf ausgerichtetes Informationsmanagement keinen Sinn.

Hinweis auf Vermögenserwerb an den Insolvenzverwalter geben

Soweit der Gläubiger über Erkenntnisse zum Vermögen und Einkommen des Schuldners, aber auch zu anfechtbaren Rechtshandlungen in Form der früheren Übertragung von Vermögen auf Dritte. besitzt, kann er sie an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder weitergeben. Geht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder diesen Hinweisen nach, profitiert der Gläubiger durch eine Erhöhung der Insolvenzmasse oder aber durch die Möglichkeit, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, weil der Schuldner seinen Informationsobliegenheiten gegenüber dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht nicht nachkommt.

Einsichtnahme in Insolvenzakte

Zutreffend weist der BGH darauf hin, dass der Schuldner auch im Insolvenzverfahren eine Vermögensoffenbarungspflicht hat. Das von ihm zu erstellende Vermögensverzeichnis befindet sich dann bei der Insolvenzakte, in die der Insolvenzgläubiger nach § 299 Abs. 1 ZPO, die übrigen Gläubiger nach § 299 Abs. 2 ZPO jeweils i.V.m. § 4 InsO Einsicht nehmen dürfen. Hieraus können die Stammdaten komplettiert sowie der Einkommens- und Vermögensstatus festgestellt werden.

 

Hinweis

Dabei ist die Akteneinsicht, die lediglich eine Gebühr von 12 EUR auslöst, auch noch kostengünstiger als die Abnahme der Vermögensauskunft, die derzeit noch 30 EUR, ab dem 1.1.2013 dann 25 EUR und nach dem Entwurf zum 2. KostRMoG zum 1.7.2013 wohl 33 EUR kostet.

Versagung der Restschuldbefreiung

Ist der Schuldner in der Insolvenz, findet eine Zwangsvollstreckung gegen ihn nicht statt. Hat der Gläubiger die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet, ohne dass der Schuldner dem widersprochen hat, muss er nur Geduld haben. Die Forderung nimmt an der Restschuldbefreiung nach § 302 InsO nicht teil, so dass nach dem Ende des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase die Vollstreckung fortgesetzt werden kann. Anders verhält es sich, wenn es sich lediglich um eine "normale" Forderung handelt. Hier droht der dauerhafte Verlust der Durchsetzbarkeit, § 301 InsO. Das Informationsmanagement des Gläubigers muss deshalb darauf ausgerichtet sein, Gründe sichtbar werden zu lassen, die eine Versagung der Restschuldbefreiung begründen können. Der Fokus ist hier auf die Versagungsgründe nach §§ 290, 295, 296 InsO zu legen.

Persönliche Haftung

Insbesondere bei der Insolvenz juristischer Personen muss der Gläubiger mit seinem Ausfall auch prüfen, ob eine persönliche Haftung der Organe der Insolvenzschuldnerin in Betracht kommt, weil diese den Insolvenzantrag verspätet gestellt oder zuvor noch Vermögen aus dem Unternehmen gezogen haben. Zu denken ist hier insbesondere an die Auszahlung eigenkapitalersetzender Darlehn, an die Übernahme von Anlagevermögen oder überzogene Geschäftsführergehälter.

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