Gerichtsvollzieherkosten noch höher
Ende August hat das Bundeskabinett den überarbeiteten Entwurf eines 2. KostRModG beschlossen (zum Referentenentwurf vgl. FoVo 2012, 21). Nachdem schon der Referentenentwurf Kostensteigerungen von 20 % auf alle Gebühren vorgesehen hat, legt der Regierungsentwurf hier noch einmal einiges oben drauf und sieht Gebührensteigerungen für das Gerichtsvollzieherkostengesetz von nun 28 bis 33 % vor. Der nachfolgende Beitrag dokumentiert die wichtigsten Änderungen des Regierungsentwurfes.
Das erwartet Sie nach dem 2. KostRModG
Ziffer | Tätigkeit | Gebühr bisher | Gebühr neu |
100 | Persönliche Zustellung | 7,50 EUR | 10,00 EUR |
711 | Wegegeld Neu: Beachte auch die Länder-Öffnungsklausel in § 12a GvKostG n.F. (S. 141-E) |
Bis 10 km: 2,50 EUR | Bis 10 km: 2,50 EUR |
10 bis 20 km: 5,00 EUR | 10 bis 20 km: 5,00 EUR | ||
20 bis 30 km: 7,50 EUR | 20 bis 30 km: 7,50 EUR | ||
mehr als 30 km: 10,00 EUR | 30 bis 40 km: 10,00 EUR | ||
mehr als 40 km: 12,50 EUR | |||
101 | Zustellung per Post | 2,50 EUR | 3,00 EUR |
701 | Postentgelte | in voller Höhe | in voller Höhe |
102 | Beglaubigung vor Zustellung | Dokumentenpauschale | Dokumentenpauschale |
600 | Nicht erledigte Zustellung | 2,50 EUR | 3,00 EUR |
200 | Vorpfändung | 12,50 EUR | 16,00 EUR |
205 | Erfolgreiche Pfändung | 20,00 EUR | 26,00 EUR |
604 | Erfolglose Pfändung | 12,50 EUR | 15,00 EUR |
206 | Übernahme von Sachen zur Verwertung | 12,50 EUR | 16,00 EUR |
207 | Neu: Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache Die Gebühr entsteht auch im Fall einer gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. |
(Einführung mit RdSA) 12,50 EUR | 16,00 EUR |
220 | Entfernung von Pfandstücken | 12,50 EUR | 16,00 EUR |
240 | Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen (Räumung) | 75,00 EUR | 98,00 EUR |
602 | Erfolglose Entsetzung | 25,00 EUR | 32,00 EUR |
260 | Abnahme der eidesstattlichen Versicherung | 25,00 EUR (ab dem 1.1.2013 = RdSA, zuvor 30,00 EUR) | 33,00 EUR |
261 | Neu: Übermittlung des Vermögensverzeichnisses Übernahme aus Ziffer 2115 GKG |
25,00 EUR (ab dem 1.1.2013 = RdSA, zuvor 15,00 EUR) | 33,00 EUR |
261 | Neu: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO | 38,00 EUR | |
270 | Verhaftung | 30,00 EUR | 39,00 EUR |
300 | Versteigerung | 40,00 EUR | 52,00 EUR |
420 | Entfernung von Sachen aus dem Gewahrsam des SU | 12,50 EUR | 16,00 EUR |
430 | Hebegebühr für Zahlungen | 3,00 EUR | 4,00 EUR |
440 | Neu: Einholung Auskunft nach § 755, 802l ZPO | Nicht vorhanden | 13,00 EUR |
700 | Nr. 1: Ablichtungen und Abdrucke | 0,50 EUR/0,15 EUR ab S. 51 | 0,50 EUR/0,15 EUR ab S. 51 in Farbe; 1,00 EUR/0,30 EUR ab S. 51 |
700 | Nr. 2: Überlassung einer Datei | 2,50 EUR je Datei | 1,50 EUR, höchstens 5,00 EUR |
708 | Alt: EMA-Auskünfte | In voller Höhe | |
708 | Neu: Auslagen Behörden für Auskünfte | In voller Höhe | |
713 | Neu: Kosten für den Versand von Sachen | In voller Höhe | |
714 | Neu: Verpackungskosten (§ 814 Abs. 2 Nr. 2) | In voller Höhe, mind. 3,00 EUR | |
715 | Bisher Nr. 713 – Auslagenpauschale | 20 %, Min: 3, Max: 10 | 20 %, Min: 3, Max: 10 |
Hinweis
Dabei ist zu beachten, dass nach ersten Verlautbarungen aus den Ländern deren Forderungen noch nicht hinreichend erfüllt zu sein scheinen. Das letzte Wort scheint also auch hier noch nicht gesprochen zu sein. Allerdings sieht die Bundesregierung das Gesetz als nicht zustimmungspflichtig an. Die Länder müssten sich also schon sehr einig sein, um noch etwas bewegen zu können. Ausgeschlossen ist das aber nicht.
Auch höhere Kosten im gerichtlichen Verfahren
Auch im Gerichtskostengesetz wird es Veränderungen geben, die das Forderungsmanagement betreffen. Zu nennen sind insbesondere:
▪ | Die allgemeine Verfahrensgebühr steigt von 25,00 EUR auf 35,00 EUR. |
▪ | Zugleich werden die Streitwertgrenzen geändert und zukünftig in Stufen von 500/1.000/1.500/2.000 EUR und dann bis 5.000 EUR in 1.000-Schritten gefasst. Erst danach entsprechen sie wieder den heutigen Streitwertgrenzen. Dies hat für den Gläubiger insbesondere Auswirkungen im streitigen Verfahren, wo die Kosten zum Teil ganz erheblich steigen, zum Teil aber auch nur marginal oder sogar sinken. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Auf jeden Fall muss der Gläubiger die bisherigen Kosten seiner Forderungsbeitreibung unter dem Gesichtspunkt geänderter Streitwertgrenzen auf den Prüfstand stellen. |
▪ | Die Mindestgebühr im Mahnverfahren steigt von 23,00 auf 25,00 EUR. |
▪ | Die Kosten für einen PfÜB steigen von 15,00 EUR auf 20,00 EUR. |
▪ | Die Kosten für die weitere vollstreckbare Ausfertigung steigen von 15,00 auf 20,00 EUR. |
Insgesamt wird die Forderungsbeitreibung mit gerichtlicher Hilfe also erheblich teurer. Hier wird der Gläubiger also seine bisherige Arbeitsweise überprüfen und nach Alternativen suchen müssen. Auf der Hand liegt dabei, dass bei der schriftlichen, telefonischen und auch zunehmend persönlichen (Außendienst) Ansprache des Schuldners vermehrte vorgerichtliche Anstrengungen unternommen werden müssen.
Gebühren für die Rechtsdienstleister steigen
Mit dem 2. KostRMoG steigen auch die Gebühren und Auslagen der...
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