Gerichtsvollzieherkosten noch höher

Ende August hat das Bundeskabinett den überarbeiteten Entwurf eines 2. KostRModG beschlossen (zum Referentenentwurf vgl. FoVo 2012, 21). Nachdem schon der Referentenentwurf Kostensteigerungen von 20 % auf alle Gebühren vorgesehen hat, legt der Regierungsentwurf hier noch einmal einiges oben drauf und sieht Gebührensteigerungen für das Gerichtsvollzieherkostengesetz von nun 28 bis 33 % vor. Der nachfolgende Beitrag dokumentiert die wichtigsten Änderungen des Regierungsentwurfes.

 

Das erwartet Sie nach dem 2. KostRModG

 
Ziffer Tätigkeit Gebühr bisher Gebühr neu
100 Persönliche Zustellung 7,50 EUR 10,00 EUR
711

Wegegeld

Neu: Beachte auch die Länder-Öffnungsklausel in § 12a GvKostG n.F. (S. 141-E)
Bis 10 km: 2,50 EUR Bis 10 km: 2,50 EUR
10 bis 20 km: 5,00 EUR 10 bis 20 km: 5,00 EUR
20 bis 30 km: 7,50 EUR 20 bis 30 km: 7,50 EUR
mehr als 30 km: 10,00 EUR 30 bis 40 km: 10,00 EUR
      mehr als 40 km: 12,50 EUR
101 Zustellung per Post 2,50 EUR 3,00 EUR
701 Postentgelte in voller Höhe in voller Höhe
102 Beglaubigung vor Zustellung Dokumentenpauschale Dokumentenpauschale
600 Nicht erledigte Zustellung   2,50 EUR   3,00 EUR
200 Vorpfändung 12,50 EUR 16,00 EUR
205 Erfolgreiche Pfändung 20,00 EUR 26,00 EUR
604 Erfolglose Pfändung 12,50 EUR 15,00 EUR
206 Übernahme von Sachen zur Verwertung 12,50 EUR 16,00 EUR
207

Neu: Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache

Die Gebühr entsteht auch im Fall einer gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.
(Einführung mit RdSA) 12,50 EUR 16,00 EUR
220 Entfernung von Pfandstücken 12,50 EUR 16,00 EUR
240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen (Räumung) 75,00 EUR 98,00 EUR
602 Erfolglose Entsetzung 25,00 EUR 32,00 EUR
260 Abnahme der eidesstattlichen Versicherung 25,00 EUR (ab dem 1.1.2013 = RdSA, zuvor 30,00 EUR) 33,00 EUR
261

Neu: Übermittlung des Vermögensverzeichnisses

Übernahme aus Ziffer 2115 GKG
25,00 EUR (ab dem 1.1.2013 = RdSA, zuvor 15,00 EUR) 33,00 EUR
261 Neu: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO   38,00 EUR
270 Verhaftung 30,00 EUR 39,00 EUR
300 Versteigerung 40,00 EUR 52,00 EUR
420 Entfernung von Sachen aus dem Gewahrsam des SU 12,50 EUR 16,00 EUR
430 Hebegebühr für Zahlungen   3,00 EUR   4,00 EUR
440 Neu: Einholung Auskunft nach § 755, 802l ZPO Nicht vorhanden 13,00 EUR
700 Nr. 1: Ablichtungen und Abdrucke 0,50 EUR/0,15 EUR ab S. 51

0,50 EUR/0,15 EUR ab S. 51

in Farbe; 1,00 EUR/0,30 EUR ab S. 51
700 Nr. 2: Überlassung einer Datei 2,50 EUR je Datei 1,50 EUR, höchstens 5,00 EUR
708 Alt: EMA-Auskünfte In voller Höhe  
708 Neu: Auslagen Behörden für Auskünfte   In voller Höhe
713 Neu: Kosten für den Versand von Sachen   In voller Höhe
714 Neu: Verpackungskosten (§ 814 Abs. 2 Nr. 2)   In voller Höhe, mind. 3,00 EUR
715 Bisher Nr. 713 – Auslagenpauschale 20 %, Min: 3, Max: 10 20 %, Min: 3, Max: 10
 

Hinweis

Dabei ist zu beachten, dass nach ersten Verlautbarungen aus den Ländern deren Forderungen noch nicht hinreichend erfüllt zu sein scheinen. Das letzte Wort scheint also auch hier noch nicht gesprochen zu sein. Allerdings sieht die Bundesregierung das Gesetz als nicht zustimmungspflichtig an. Die Länder müssten sich also schon sehr einig sein, um noch etwas bewegen zu können. Ausgeschlossen ist das aber nicht.

Auch höhere Kosten im gerichtlichen Verfahren

Auch im Gerichtskostengesetz wird es Veränderungen geben, die das Forderungsmanagement betreffen. Zu nennen sind insbesondere:

Die allgemeine Verfahrensgebühr steigt von 25,00 EUR auf 35,00 EUR.
Zugleich werden die Streitwertgrenzen geändert und zukünftig in Stufen von 500/­1.000/1.500/2.000 EUR und dann bis 5.000 EUR in 1.000-Schritten gefasst. Erst danach entsprechen sie wieder den heutigen Streitwertgrenzen. Dies hat für den Gläubiger insbesondere Auswirkungen im streitigen Verfahren, wo die Kosten zum Teil ganz erheblich steigen, zum Teil aber auch nur marginal oder sogar sinken. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Auf jeden Fall muss der Gläubiger die bisherigen Kosten seiner Forderungsbeitreibung unter dem Gesichtspunkt geänderter Streitwertgrenzen auf den Prüfstand stellen.
Die Mindestgebühr im Mahnverfahren steigt von 23,00 auf 25,00 EUR.
Die Kosten für einen PfÜB steigen von 15,00 EUR auf 20,00 EUR.
Die Kosten für die weitere vollstreckbare Ausfertigung steigen von 15,00 auf 20,00 EUR.

Insgesamt wird die Forderungsbeitreibung mit gerichtlicher Hilfe also erheblich teurer. Hier wird der Gläubiger also seine bisherige Arbeitsweise überprüfen und nach Alternativen suchen müssen. Auf der Hand liegt dabei, dass bei der schriftlichen, telefonischen und auch zunehmend persönlichen (Außendienst) Ansprache des Schuldners vermehrte vorgerichtliche Anstrengungen unternommen werden müssen.

Gebühren für die Rechtsdienstleister steigen

Mit dem 2. KostRMoG steigen auch die Gebühren und Auslagen der...

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