Der Rechtscharakter der Vollstreckungssperre

Die Wirkung des § 93 InsO ist die, dass der Gläubiger für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis verliert (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., Rn 26 zu § 93 InsO). Ob dies bei einer titulierten Forderung der Fall ist oder nicht, lässt sich dem Titel selbst regelmäßig nicht entnehmen, sondern bedarf einer materiell-rechtlichen Überprüfung. Diese kann nur im Erkenntnisverfahren erfolgen (BGH NJW 2008, 3640 betreffend den Einwand der Restschuldbefreiung; BGH BKR 2009, 333 betreffend die Unwirksamkeit einer Unterwerfungsklausel).

Im Einzelfall immer Abgrenzung der Rechtsmittel prüfen

Allein durch den Umstand, dass der Schuldner ein Rechtsmittel einlegt, wird die Zwangsvollstreckung verzögert. Wird erst mit der Entscheidung oder gar im Rechtsmittelverfahren deutlich, dass das gewählte Rechtsmittel überhaupt nicht einschlägig war, und legt der Schuldner dann das richtige Rechtsmittel ein, kommt es zu einer weiteren Verzögerung. Deshalb sollte auch der Gläubiger bzw. sein Vertreter unmittelbar nach der Zustellung der Rechtsmittelschrift die Statthaftigkeit des gewählten Weges prüfen und diesbezügliche Einwendungen unmittelbar und zeitnah vortragen. Zentral ist dabei die Unterscheidung zwischen der Rüge von Verfahrensfehlern des Gerichtsvollziehers (§ 766 ZPO) durch Rechtspfleger und Richter,

ohne dass zuvor eine Anhörung stattgefunden hat, etwa nach § 834 ZPO beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (ebenfalls § 766 ZPO) oder
nach einer Anhörung (dann sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO)

und den materiell-rechtlichen Einwendungen, die

mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder
durch Dritte mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) oder
mit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO)

geltend zu machen sind. Alle Rechtsmittel zeigen unterschiedliche Zuständigkeiten, Form- und Fristvorschriften sowie Rechtsmittelzüge, so dass jeder Fehler unmittelbar Konsequenzen hat.

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