Die (erste) Drittschuldnerauskunft als Obliegenheit

Auf die Drittschuldnerauskunft besteht kein Anspruch. Sie stellt vielmehr nur eine Obliegenheit des Drittschuldners dar.

Die Drittschuldnerauskunft setzt zunächst nach § 840 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO voraus, dass der Gläubiger diese vom Drittschuldner verlangt. Dies ist auch im neuen Formular nach der ZVFV so vorgesehen.

Gibt der Drittschuldner die Drittschuldnerauskunft nicht freiwillig ab, so kann diese nicht eingeklagt werden (BGH NJW-RR 2006, 1566; BGH NJW 1984, 1901; Riedel, in: BeckOK, 47. Ed. 1.12.2022, § 840 Rn 21; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 840 Rn 16). Allerdings macht sich der Drittschuldner schadensersatzpflichtig, wenn er die Drittschuldnerauskunft nicht abgibt. Die Haftung besteht auch bei einer nur unvollständigen, falschen oder nicht rechtzeitigen Auskunft (OLG Düsseldorf OLGR 1996, 35; LG Mönchengladbach JurBüro 2009, 273; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 840 Rn 12).

 

Praxistipp

Ist von der Drittschuldnerauskunft grundsätzlich ein Erkenntniswert zu erwarten, so sollte der Drittschuldner zu deren Abgabe aufgefordert werden. Erfolgt daraufhin keine Abgabe der Drittschuldnererklärung innerhalb der zweiwöchigen Frist des 840 ZPO, so sollte der Drittschuldner unmittelbar zur Zahlung eines realistischen Betrages aufgefordert werden. Reagiert er auch hierauf nicht, so gerät er in Verzug und hat aus diesem Grund wie nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Hierzu gehört auch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Das weitere Vorgehen gegen den Drittschuldner ist nämlich nicht mit der Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG abgegolten.

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