BGH hat zwei Hürden überwunden

Der Schuldner hat am Ende zwei verschiedene Hürden zu überwinden. Die Entscheidung betrifft nur eine der beiden:

Aus dem Tenor der Entscheidung des BGH ergibt sich, dass er einen Gegenstandswert von 1.200 EUR für angemessen hielt. Damit war die Berufungssumme erreicht und überschritten, sodass die Gerichte sich mit den materiellen Einwendungen gegen die Vollstreckung auseinandersetzen mussten.
Einwendungen gegen die Vollstreckung sind nach § 767 Abs. 2 ZPO aber nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften der ZPO spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies festzustellen obliegt nun dem LG. Dies gilt für die Frage, ob der Zutritt durch mehrere Personen und die damit behaupteten Gesundheitsgefährdungen im Allgemeinen oder im Speziellen – durch die Covid-19-Pandemie – zu berücksichtigen sind.

FoVo 9/2023, S. 175 - 179

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