Entscheidung gilt in der Einzelvollstreckung und zwingt zum schnellen Handeln
Die Entscheidung entfaltet nicht nur in Insolvenzfällen Relevanz, sondern in allen Vollstreckungsfällen, weil sie auf § 850a ZPO beruht und nach § 4 InsO keine insolvenzrechtlichen Besonderheiten betroffen sind.
Nicht nur Gläubiger von Schuldnern, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren oder sind und bei denen das Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO gepfändet wurde, müssen nach der Entscheidung des BGH nun prüfen, ob eine Corona-Sonderzahlung nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gezahlt wurde und wie der Drittschuldner diese behandelt hat.
Gläubiger hat weiterhin einen Zahlungsanspruch gegen den Drittschuldner
Wurde die Sonderzahlung nicht als pfändbares Einkommen berücksichtigt, besteht der Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner aufgrund der Beschlagnahmewirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fort. Der Drittschuldner muss den pfändbaren Anteil auf die Sonderzahlung an den Gläubiger auskehren und das Risiko übernehmen, den Überzahlungsbetrag vom Schuldner zurück zu erlangen.
Beispielsrechnung zeigt den Ertrag
Hatte der Schuldner beispielsweise im Zahlungsmonat der Sonderzahlung von 1.300 EUR ein Nettoeinkommen von 1.422 EUR, so sind statt 62,89 EUR aus diesen 1.422 EUR insgesamt 972,89 EUR aus 2.722 EUR (1.422 EUR + 1.300 EUR) pfändbar, d.h. ein um 910 EUR höherer Betrag.
FoVo 9/2023, S. 170 - 175
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