Zwangsvollstreckung aus einem KFB: Der Schuldner ist nicht auskunftsfreudig

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Kostenrechnung. Am 12.9.2019 erließ das AG gegen den Schuldner den verfahrensgegenständlichen Haftbefehl nach § 802g Abs. 1 ZPO. Der Schuldner sei in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 15.5.2018 vor der zuständigen Gerichtsvollzieherin ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen. Der Beschluss des AG ist dem Schuldner am 14.1.2021 ausgehändigt worden. Auf seine sofortige Beschwerde vom selben Tag hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass das Datum des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft statt auf den 15.5.2018 auf den 5.9.2019 lautet.

Dagegen richtet sich die von der Einzelrichterin in den Gründen des Beschlusses zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners. Ferner beantragt er, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

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