Elektronischer Rechtsverkehr als Kommunikationsweg etabliert

Die Praxis zeigt, dass zunächst nur wenige von der schon seit dem 1.1.2013 eröffneten Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs Gebrauch gemacht haben. Insoweit liegen weder bei den meisten Unternehmen und Rechtsdienstleistern noch bei der Justiz hinreichende Erfahrungen vor. Seit dem 1.1.2018 schreitet der elektronische Rechtsverkehr aber mit großen Schritten voran und erst langsam wird deutlich, wie breit die Anwendungsmöglichkeiten sind.

VZV kann auch elektronisch übermittelt werden

Auch hier sind die Pioniere schon wieder einen Schritt voraus und experimentieren schon länger mit den verschiedenen Anwendungsformen. Für die Vollstreckung am augenfälligsten dürfte der Auftrag sein, ein vorbereitetes Benachrichtigungsschreiben nach § 845 ZPO (vorläufiges Zahlungsverbot) an den Schuldner über den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Auch hier ist es möglich, dem GV den Auftrag und das zuzustellende Schriftstück als elektronisches Dokument zukommen zu lassen. Für die Übermittlung des Auftrages ist § 130a ZPO zu beachten. Auftrag und Benachrichtigungsschreiben sind in einem Dokument zusammenzufassen und dann elektronisch zu signieren.

FoVo 9/2019, S. 169 - 172

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