Finanzamt pfändet Konto

Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Das Finanzamt des beklagten Landes erließ am 21.10.2002 wegen Steuerrückständen von 10.127,36 EUR eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, durch die alle Ansprüche der Schuldnerin gegen ein Kreditinstitut aus dem dort eingerichteten Konto der Schuldnerin unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Die Verfügung bezog sich auch auf alle der Schuldnerin gegenwärtig und künftig gegen das Kreditinstitut zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift und Überweisung an sich und an Dritte, auch aus Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen. Auf Veranlassung der Schuldnerin überwies das Kreditinstitut am 28.10.2002 von dem Konto 10.127,36 EUR an das Finanzamt.

Zweimal wird gezahlt

Mit einer weiteren Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts vom 30.1.2003 wegen einer Steuerschuld der Schuldnerin in Höhe von 12.810,85 EUR pfändete das beklagte Land erneut in gleicher Weise dieses Konto. Auf Veranlassung der Schuldnerin überwies das Kreditinstitut daraufhin im Februar 2003 von diesem Konto an das Finanzamt den Gesamtbetrag in drei Tranchen.

Alle Zahlungen aus dem Dispositionskredit

Alle Zahlungen erfolgten aus dem der Schuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredit, der auch nach den einzelnen Zahlungen nicht überschritten war. Der Kläger verlangt aus Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO Rückzahlung der an das Finanzamt überwiesenen Beträge von insgesamt 22.938,21 EUR. Das LG hat der Klage stattgegeben, während das OLG sie abgewiesen hat.

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