Macht der Schuldner glaubhaft, die Einkünfte seines Ehegatten nicht zu kennen, hat er zumindest Angaben zum Beruf und zur Arbeitszeit des Ehegatten zu machen.
AG Eilenburg, 9.11.2010 – 1 M 2301/10
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen